Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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II. Eintragungen in das Genossenschaftsregister. § 20—25. 637 
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schaftsvermögens die Liquidation beendigt ist, haben die Liquida-- 
toren die Beendigung ihrer Vertretungsbefugniß zur Eintragung 
anzumelden. 
Die Aufhebung oder Einstellung des Konkursverfahrens (Kon- 
kursordnung §§ 163,1 205,2 Gesetz § 116) ist auf Grund der Mit- 
theilung des Gerichtsschreibers des Konkursgerichts im Genossen- 
chaftsregister zu vermerken. 
822. Soll eine Genossenschaft von Amtswegen als nichtig ge- 
löscht werden, so ist in der Verfügung, welche nach 8 142 Abs. 2, 
8.147 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei— 
willigen Gerichtsbarkeit der Genossenschaft zugestellt wird, ausdrück— 
lich darauf hinzuweisen, daß der Mangel bis zur Löschung durch 
Beschluß der Generalversammlung gemäß § 95 Abs. 2 bis 4 des 
enossenschaftsgesetzes geheilt werden kann. 
Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes, der 
die Genossenschaft als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt in dem 
Falle, daß die Genosfenschaft durch rechtskräftiges Urtheil für nichtig 
erklärt ist (Gesetz 88 94, 96). 
Im Uebrigen finden die Vorschriften des 8 20 Abs. 2 bis 4 
und des § 21 Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
§ 23. Soll ein eingetragener Beschluß der Generalversamm- 
ung von Amtswegen als nichtig gelöscht werden (Gesetz über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 147 Abs. 3, 4), 
9 erfolgt die Löschung durch Eintragung eines Vermerkes, der den 
eschluß als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn der Beschluß 
neich brchtskräftiges Urtheil für nichtig erklärt ist (Gesetz § 51 
824. Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die 
in einer Eintragung vorkommen, sind von dem Gerichte zu berich- 
rnöen, ohne daß es einer vorgängigen Benachrichtigung der Ge- 
dosenschaft bedarf. Die Berichtigung erfolgt durch Eintragung eines 
ermerkes. 
8 25. Das Genossenschaftsregister ist dauernd aufzubewahren. 
seit die Registerakten (§ 13) können nach Ablauf von dreißig Jahren 
der Eintragung einer der im § 21 bezeichneten Thatsachen ver- 
nichtet werden. 
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1 oben S. 41. 
: oben S. 41. 
oben S. 40. 
 
	        
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