Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
640 Anh. XI2. Bekanntm., betr. d. Führ. d. Genossenschaftsreg. u. d. Anmeld. z. d. Register. 
— — 
und diesem überwiesen ist, sowie des Protokolls des Gerichts- 
vollziehers oder der sonstigen Urkunden, aus denen sich die 
Fruchtlosigkeit einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der 
Pfändung und Ueberweisung des Geschäftsguthabens gegen den 
Genossen versuchten Zwangsvollstreckung ergiebt; 
3. im Falle der Aufgabe des Wohnsitzes eines Genossen bei Ge— 
nossenschaften, deren Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz 
innerhalb eines bestimmten Bezirkes knüpft (Gesetz § 8 Abf. 1 
Nr. 2, 8§8 67, 69), die Austrittserklärung des Genossen 
oder Abschrift der an den Genossen gerichteten Erklärung, mit 
welcher die Genossenschaft das Ausscheiden des Genossen verlangt 
hat, sowie eine Bescheinigung der Polizei= oder Gemeindebe- 
hörde über den Wegzug aus dem Bezirke; 
4. im Falle der Ausschließung eines Genossen aus der Genossen- 
schaft (Gesetz 88 68, 69) Abschrift des Ausschließungsbeschlusses; 
5. im Falle der Uebertragung des Geschäftsguthabens (Gesetz 
§§ 76, 138) die zwischen dem Ausscheidenden und dem Er- 
werber des Guthabens wegen der Uebertragung geschlossene 
Uebereinkunft oder eine beglaubigte Abschrift der Ueberein- 
kunft und, 
falls der Erwerber bereits Mitglied der Genossenschaft ist, 
die schriftliche Versicherung des Vorstandes, daß das bisherige 
Geschäftsguthaben des Erwerbers mit dem ihm zuzuschreibenden 
Betrage den Geschäftsantheil oder — im Falle des § 138 des 
Gesetzes — die der höchsten Zahl der Geschäftsantheile ent- 
sprechende Gesammtsumme nicht übersteigt, 
falls der Erwerber des Guthabens noch nicht Mitglied der 
Genossenschaft ist, seine vorschriftsmäßige Beitrittserklärung 
6. im Falle des Todes eines Genossen (Gesetz 8 77) eine Anzeige 
des Sterbefalls; als solche genügt eine von den Angehörigen 
des Verstorbenen veröffentlichte oder der Genossenschaft et- 
stattete Anzeige und mangels einer solchen die Erklärung des 
Genossenschaftsvorstandes, daß der Todesfall eingetreten sei. 
§ 32. In den Fällen der Aufkündigung des Genossen oder des 
Gläubigers eines Genossen hat die Einreichung der Urkunden durch 
den Vorstand spätestens sechs Wochen vor dem Schlusse des Geschäfts- 
jahrs (Gesetz § 69 Abs. 1) zu erfolgen. Die Einreichung der im 
Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Aufkündigungen kann bis zu 
dem bezeichneten Zeitpunkt aufgeschoben und zusammen bewirkt 
werden. 
Dasselbe gilt in den Fällen der Austrittserklärung wegen Auf- 
gabe des Wohnsitzes und der Ausschließung; sind jedoch diese That-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.