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640 Anh. XI2. Bekanntm., betr. d. Führ. d. Genossenschaftsreg. u. d. Anmeld. z. d. Register.
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und diesem überwiesen ist, sowie des Protokolls des Gerichts-
vollziehers oder der sonstigen Urkunden, aus denen sich die
Fruchtlosigkeit einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der
Pfändung und Ueberweisung des Geschäftsguthabens gegen den
Genossen versuchten Zwangsvollstreckung ergiebt;
3. im Falle der Aufgabe des Wohnsitzes eines Genossen bei Ge—
nossenschaften, deren Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz
innerhalb eines bestimmten Bezirkes knüpft (Gesetz § 8 Abf. 1
Nr. 2, 8§8 67, 69), die Austrittserklärung des Genossen
oder Abschrift der an den Genossen gerichteten Erklärung, mit
welcher die Genossenschaft das Ausscheiden des Genossen verlangt
hat, sowie eine Bescheinigung der Polizei= oder Gemeindebe-
hörde über den Wegzug aus dem Bezirke;
4. im Falle der Ausschließung eines Genossen aus der Genossen-
schaft (Gesetz 88 68, 69) Abschrift des Ausschließungsbeschlusses;
5. im Falle der Uebertragung des Geschäftsguthabens (Gesetz
§§ 76, 138) die zwischen dem Ausscheidenden und dem Er-
werber des Guthabens wegen der Uebertragung geschlossene
Uebereinkunft oder eine beglaubigte Abschrift der Ueberein-
kunft und,
falls der Erwerber bereits Mitglied der Genossenschaft ist,
die schriftliche Versicherung des Vorstandes, daß das bisherige
Geschäftsguthaben des Erwerbers mit dem ihm zuzuschreibenden
Betrage den Geschäftsantheil oder — im Falle des § 138 des
Gesetzes — die der höchsten Zahl der Geschäftsantheile ent-
sprechende Gesammtsumme nicht übersteigt,
falls der Erwerber des Guthabens noch nicht Mitglied der
Genossenschaft ist, seine vorschriftsmäßige Beitrittserklärung
6. im Falle des Todes eines Genossen (Gesetz 8 77) eine Anzeige
des Sterbefalls; als solche genügt eine von den Angehörigen
des Verstorbenen veröffentlichte oder der Genossenschaft et-
stattete Anzeige und mangels einer solchen die Erklärung des
Genossenschaftsvorstandes, daß der Todesfall eingetreten sei.
§ 32. In den Fällen der Aufkündigung des Genossen oder des
Gläubigers eines Genossen hat die Einreichung der Urkunden durch
den Vorstand spätestens sechs Wochen vor dem Schlusse des Geschäfts-
jahrs (Gesetz § 69 Abs. 1) zu erfolgen. Die Einreichung der im
Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Aufkündigungen kann bis zu
dem bezeichneten Zeitpunkt aufgeschoben und zusammen bewirkt
werden.
Dasselbe gilt in den Fällen der Austrittserklärung wegen Auf-
gabe des Wohnsitzes und der Ausschließung; sind jedoch diese That-