Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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III. Die Eintragungen in die Liste der Genossen. 8 32—34. 641 
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sachen erst in den letzten sechs Wochen des Geschäftsjahrs eingetreten, 
o ist die Einreichung unverzüglich zu bewirken. 
In den Fällen der Uebertragung des Geschäftsguthabens und 
des Todes eines Genossen hat die Einreichung durch den Vorstand 
unverzüglich zu erfolgen. 
Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter wel— 
er der ausscheidende Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben. 
Hinsichtlich der Prüfung der Urkunden finden die Vorschriften 
des 8 29 Abs. 3, 4 entsprechende Anwendung. 
8 33. Das Ausscheiden von Genossen wird in den Spalten 7 
bis 9 der Liste eingetragen. 
Außer der das Ausscheiden begründenden Thatsache (8 31 
Nr. 1 bis 6) ist in den Fällen der Aufkündigung, des Wegzugs aus 
dem Bezirk und der Ausschließung in der Spalte 8 zugleich der 
Lahresschluß, zu welchem die Aufkündigung, Austrittserklärung 
oder Ausschließung erfolgt ist, zu vermerken. 
Im Falle der Uebertragung des Geschäftsguthabens ist in der 
Spalte 8 außer der Uebertragung die Person des Erwerbers und 
le laufende Nummer, unter welcher er in die Liste eingetragen ist 
oder eingetragen wird, anzugeben. Ist der Erwerber noch nicht Ge— 
nosse, so darf die Uebertragung nur gleichzeitig mit dem Beitritte 
d Erwerbers eingetragen werden. 
Im Falle des Todes eines Genossen ist der Zeitpunkt des Todes 
zu vermerken. 
§ 34. Der Tag des Ausscheidens wird in der Spalte 9 ein- 
getragen. Da mit den im Gesetze bestimmten Ausnahmen das Aus- 
scheiden nur zum Schlusse eines Geschäftsjahrs und nur nach er- 
olgter Eintragung wirksam wird, so kann als Zeitpunkt des Aus- 
cheidens regelmäßig nur der letzte Tag des Geschäftsjahrs, in 
welchem die Eintragung stattfindet, eingetragen werden. 
Soll nach den eingereichten Urkunden das Ausscheiden nicht 
zum Schlusse des laufenden, sondern eines späteren Geschäfts- 
lahrs stattfinden, so ist dieser spätere Zeitpunkt einzutragen. 
e Wird die Einreichung der Urkunden oder die Eintragung selbst 
rst nach dem Jahresschlusse, mit welchem das Ausscheiden statt- 
finden sollte, bewirkt, so kann es erst mit dem nächsten Jahres- 
schlu se wirksam werden; in diesem Falle ist deshalb der letztere Zeit— 
duntt als Tag des Ausscheidens in die Liste einzutragen. Eine Aus- 
wahme gilt für die Eintragung des Ausscheidens bei Todesfällen, 
n em hier das Ausscheiden des Erben nicht von der vorgängigen 
satragung in die Liste abhängig ist (Gesetz 8 77). Auch bei ver- 
päteter Einreichung der Todesanzeige ist deshalb der letzte Tag 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 41 
 
	        
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