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Anh. XII. Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschr. Haftung v. 20. April 1892.8 1. 2. 643
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XII.
Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Vom 20. April 1892. (RGBl 477.)1
In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1888.
(RGBi 816.)
Erster Abschnitt.
Errichtung der Gesellschaft.
8 1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maß-
gabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen
Zweck errichtet werden.
§ 2. Der Gesellschaftsvertrag bedarf des Abschlusses in ge-
richtlicher oder notarieller Form. Er ist von sämmtlichen Gesell-
aftern zu unterzeichnen.
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1 Schutzgebietsgesetz (Fassung v. 10./9. 00 RGBl 813).
11. Deutschen Kolonialgesellschaften, welche die Kolonisation der deut—
chen Schutzgebiete, insbesondere den Erwerb und die Verwerthung von Grund-
esitz, den Betrieb von Land= oder Plantagenwirthschaft, den Betrieb von
ergbau, gewerblichen Unternehmungen und Handelsgeschäften in denselben
* ausschließlichen Gegenstand ihres Unternehmens und ihren Sitz entweder
lul. eichsgebiet oder in einem Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichts-
köirke haben, oder denen durch Kaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von
ekoheitsrechten in den deutschen Schutzgebieten übertragen ist, kann auf Grund
0 es vom Reichskanzler genehmigten Gesellschaftsvertrags (Statuts) durch
eschluß des Bundesraths die Fähigkeit beigelegt werden, unter ihrem Namen
Ite, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken
zu. erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und ver-
liigt, zu werden. In solchem Falle haftet den Gläubigern für alle Verbind-
chkeiten der Kolonialgesellschaft nur das Vermögen derselben.
Un Das Gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche den Betrieb eines
ternehmens der im Abs. 1 bezeichneten Art in dem Hinterland eines deutschen
. utgebiets oder in sonstigen dem Schutzebiete benachbarten Bezirken zum
7 Genstand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiet
z in einem Konsulargerichtsbezirke haben.
sind dder Beschluß des Bundesraths und im Auszuge der Gesellschaftsvertrag
urch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen.
1 18. Der Gesellschaftsvertrag hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten:
über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft;
0| über die Vertretung der Gesellschaft Dritten gegenüber;
üÜber die Befugnisse der die Gesellschaft leitenden und der die Leitung
beaufsichtigenden Organe derselben;
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