Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
Abschnitt I. Errichtung der Gesellschaft. 645 
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Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zu 
leisten sind, auf das Stammkapital gemacht oder soll die Vergütung 
für Vermögensgegenstände, welche die Gesellschaft übernimmt, auf 
Stammeinlagen angerechnet werden, so muß die Person des Gesell- 
schafters, der Gegenstand der Einlage oder Uebernahme sowie der 
Geldwerth, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die für 
le übernommenen Gegenstände zu gewährende Vergütung im Ge- 
sellschaftsvertrage festgesetzt werden. 
hab § 6. Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer 
aben. 
Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen 
bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschafts- 
vertrage oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts. 
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß sämmtliche Gesell- 
schafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die 
er Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden 
ersonen als die bestellten Geschäftsführer. 
§. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke 
selihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzu- 
en. 
Die Anmeldung darf nur erfolgen, nachdem von jeder Stamm- 
einlage, soweit nicht andere als in Geld zu leistende Einlagen auf 
as Stammkapital gemacht sind, ein Viertheil, mindestens aber der 
etrag von zweihundertundfünfzig Mark eingezahlt ist. 
8 8. Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 
1. der Gesellschaftsvertrag und im Falle des § 2 Absatz 2 die 
Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag 
unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser 
Urkunden, 
2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht 
im Gesellschaftsvertrage bestellt sind, 
3. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesell- 
schafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort 
der letzteren, sowie der Betrag der von einem jeden der- 
selben übernommenen Stammeinlage ersichtlich ist, 
in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der 
sitaatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde. 
r In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die im 
win bsatz 2 bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen be- 
rkt sind, und daß der Gegenstand der Leistungen sich in der 
Verfügung der Geschäftsführer befindet. 
  
4.
	        
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