Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt II. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 647 
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Angaben zu enthalten. In die Veröffentlichung, durch welche die 
Eintragung bekannt gemacht wird, sind auch die im 8 10 Absatz 3 
ezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die nach § 5 Absatz 4 
getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung 
innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handels- 
register des Sitzes der Gesellschaft erfolgt. 
  
Zweiter Abschnitt. 
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 
§ 13. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche 
hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und 
andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen 
und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften den Gläubigern 
lben nur das Gesellschaftsvermögen. 
Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des 
Landelsgesetzbuchs. 
§ 14. Der Geschäftsantheil jedes Gesellschafters bestimmt sich 
nach dem Betrage der von ihm übernommenen Stammeinlage. 
8 15. Die Geschäftsantheile sind veräußerlich und vererblich. 
Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäfts— 
antheile weitere Geschäftsantheile, so behalten dieselben ihre Selb— 
tändigkeit. 
Zur Abtretung von Geschäftsantheilen durch Gesellschafter bedarf 
ines in gerichtlicher oder notarieller Form geschlossenen Vertrages. 
einb er gerichtlichen oder notariellen Form bedarf auch eine Ver— 
arung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur 
tretung eines Geschäftsantheils begründet wird. Eine ohne diese 
ain getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe 
vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig. 
antr Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäfts- 
eile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der 
enehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. 
des 8 16. Der Gesellschaft gegenüber gilt im Falle der Veräußerung 
unt Geschäftsantheils nur Derjenige als Erwerber, dessen Erwerb 
er Nachweis des Uebergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. 
ie vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dem 
* ßerer oder von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft in 
5T„ 9 auf das Gesellschaftsverhältniß vorgenommenen Rechtshand- 
gen muß der Erwerber gegen sich gelten lassen. 
Für die zur Zeit der Anmeldung auf den Geschäftsantheil 
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