— — Ô
648 Anh. XII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892. 8 17-238.
rückständigen Leistungen ist der Erwerber neben dem Veräußerer
verhaftet.
§ 17. Die Veräußerung von Theilen eines Geschäftsantheils
kann nur mit Genehmigung der Gesellschaft stattfinden.
Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Form; sie muß die
Person des Erwerbers und den Betrag bezeichnen, welcher von der
Stammeinlage des ungetheilten Geschäftsantheils auf jeden der durch
die Theilung entstehenden Geschäftsantheile entfällt. .
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß für die
Veräußerung von Theilen eines Geschäftsantheils an andere Gesell-
schafter, sowie für die Theilung von Geschäftsantheilen verstorbener
Gesellschafter unter deren Erben eine Genehmigung der Gesellschaft
nicht erforderlich ist.
Die Bestimmungen im 8§ 5 Absatz 1 und 3 über den Betrag
der Stammeinlagen finden bei der Theilung von Geschäftsantheilen
entsprechende Anwendung.
Eine gleichzeitige Uebertragung mehrerer Theile von Geschäfts-
antheilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber ist unzulässig.
Außer dem Falle der Veräußerung und Vererbung findet eine
Theilung von Geschäftsantheilen nicht statt. Sie kann im Gesell-
schaftsvertrage auch für diese Fälle ausgeschlossen werden.
§ 18. Steht ein Geschäftsantheil mehreren Mitberechtigten
ungetheilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemein-
schaftlich ausüben.
Für die auf den Geschäftsantheil zu bewirkenden Leistungen
haften sie der Gesellschaft solidarisch.
Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber
des Antheils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer
Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch
nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegen-
über mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung
nur in Bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf
eines Monats seit dem Anfalle der Erbschaft vorgenommen werden.
§ 19. Die Einzahlungen auf die Stammeinlagen sind nach
Verhältniß der letzteren zu leisten.
Die Stammeinlagen können den Gesellschaftern außer dem Falle
einer Herabsetzung des Stammkapitals weder erlassen noch gestundet
werden. Eine Aufrechnung können die Gesellschafter nicht geltend
machen; ebensowenig findet an dem Gegenstande einer nicht in Ge
zu leistenden Einlage wegen Forderungen, welche sich nicht auf den
Gegenstand beziehen, ein Zurückbehaltungsrecht statt.
Eine Leistung auf die Stammeinlage, welche nicht in Geld