Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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648 Anh. XII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892. 8 17-238. 
  
  
rückständigen Leistungen ist der Erwerber neben dem Veräußerer 
verhaftet. 
§ 17. Die Veräußerung von Theilen eines Geschäftsantheils 
kann nur mit Genehmigung der Gesellschaft stattfinden. 
Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Form; sie muß die 
Person des Erwerbers und den Betrag bezeichnen, welcher von der 
Stammeinlage des ungetheilten Geschäftsantheils auf jeden der durch 
die Theilung entstehenden Geschäftsantheile entfällt. . 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß für die 
Veräußerung von Theilen eines Geschäftsantheils an andere Gesell- 
schafter, sowie für die Theilung von Geschäftsantheilen verstorbener 
Gesellschafter unter deren Erben eine Genehmigung der Gesellschaft 
nicht erforderlich ist. 
Die Bestimmungen im 8§ 5 Absatz 1 und 3 über den Betrag 
der Stammeinlagen finden bei der Theilung von Geschäftsantheilen 
entsprechende Anwendung. 
Eine gleichzeitige Uebertragung mehrerer Theile von Geschäfts- 
antheilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber ist unzulässig. 
Außer dem Falle der Veräußerung und Vererbung findet eine 
Theilung von Geschäftsantheilen nicht statt. Sie kann im Gesell- 
schaftsvertrage auch für diese Fälle ausgeschlossen werden. 
§ 18. Steht ein Geschäftsantheil mehreren Mitberechtigten 
ungetheilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemein- 
schaftlich ausüben. 
Für die auf den Geschäftsantheil zu bewirkenden Leistungen 
haften sie der Gesellschaft solidarisch. 
Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber 
des Antheils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer 
Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch 
nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegen- 
über mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung 
nur in Bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf 
eines Monats seit dem Anfalle der Erbschaft vorgenommen werden. 
§ 19. Die Einzahlungen auf die Stammeinlagen sind nach 
Verhältniß der letzteren zu leisten. 
Die Stammeinlagen können den Gesellschaftern außer dem Falle 
einer Herabsetzung des Stammkapitals weder erlassen noch gestundet 
werden. Eine Aufrechnung können die Gesellschafter nicht geltend 
machen; ebensowenig findet an dem Gegenstande einer nicht in Ge 
zu leistenden Einlage wegen Forderungen, welche sich nicht auf den 
Gegenstand beziehen, ein Zurückbehaltungsrecht statt. 
Eine Leistung auf die Stammeinlage, welche nicht in Geld
	        
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