Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 12. 
  
  
platzes eingeräumt, so finden die Bestimmungen im § 46 Absatz 2 
und 3 Anwendung. 
V. Der §56 Absatz 2 fällt weg. Der Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
Die Bestimmungen des § 42 Absatz 1 finden entsprechende 
Anwendung. 
VI. Im 8§ 58 fällt der Absatz 3 weg; der Absatz 4 wird durch 
VII. 
VIII. 
folgende Vorschrift ersetzt: 
Für den Verlust oder die Beschädigung von Kostbarkeiten, 
Kunstgegenständen, Geld= und Werthpapieren haftet der Fracht- 
führer nur, wenn ihm die Beschaffenheit oder der Werth des 
Gutes bei der Uebergabe zur Beförderung angegeben worden ist. 
Der § 61 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Nach der Annahme des Gutes durch den Empfangsberech- 
tigten können wegen einer Beschädigung oder Minderung des 
Gutes, die bei der Annahme äußerlich erkennbar ist, Ansprüche 
nur geltend gemacht werden, wenn vor der Annahme der 
Zustand des Gutes durch amtlich bestellte Sachverständige fest- 
gestellt ist. 
Wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die 
bei der Annahme äußerlich nicht erkennbar ist, kann der Fracht- 
führer auch nach der Annahme des Gutes in Anspruch ge- 
nommen werden, wenn der Mangel in der Zeit zwischen der 
Uebernahme des Gutes durch den Frachtführer und der Ab- 
lieferung entstanden ist und die Feststellung des Mangels 
durch amtlich bestellte Sachverständige unverzüglich nach der 
Entdeckung und spätestens binnen einer Woche nach der An- 
nahme beantragt wird. Ist dem Frachtführer der Mangel 
unverzüglich nach der Entdeckung und binnen der bezeichneten 
Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Feststellung unver- 
züglich nach dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu welchem 
der Eingang einer Antwort des Frachtführers unter regel- 
mäßigen Umständen erwartet werden darf. 
Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten 
Feststellung sind von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein 
Verlust oder eine Beschädigung ermittelt wird, für welche der- 
selbe Ersatz leisten muß. 
Der Frachtführer kann sich auf die Vorschriften der Ab- 
sätze 1, 2 nicht berufen, wenn er den Schaden durch Vorsatz 
oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. 
Als 8§ 61a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Der Frachtführer haftet für den durch verspätete Ablieferung 
des Gutes entstandenen Schaden, es sei denn, daß die Ver-
	        
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