Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

—„ — 
652 Anh. XII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892.8 32—40. 
— —ÒÔ 
— — 
nach Verhältniß ihrer Geschäftsantheile. Beiträge, welche von ein— 
zelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem be— 
zeichneten Verhältniß auf die übrigen vertheilt. 
Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen 
zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden. 
Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren; die 
Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die 
Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. Fällt dem 
Verpflichteten eine bösliche Handlungsweise zur Last, so findet die 
Bestimmung keine Anwendung. 
Für die in den Fällen des Absatz 3 geleistete Erstattung einer 
Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in 
Betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, soli- 
darisch zum Ersatze verpflichtet. 
§ 32. Liegt die im § 31 Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung 
nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Falle verpflichtet, Be- 
träge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnantheile bezogen 
haben, zurückzuzahlen. 
§ 33. Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsantheile, auf welche 
die Stammeinlage noch nicht vollständig eingezahlt ist, nicht erwerben- 
Sie soll auch eigene Geschäftsantheile, auf welche die Stamm- 
einlage vollständig eingezahlt ist, nicht erwerben, sofern nicht der 
Erwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vot- 
handenen Vermögen geschehen kann. 
§ 34. Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsantheilen 
darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrage zugelassen ist 
Ohne die Zustimmung des Antheilsberechtigten findet die Ein— 
ziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem 
Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsantheil erworben 
hat, im Gesellschaftsvertrage festgesetzt waren. 
Die Bestimmung im § 30 Absatz 1 bleibt unberührt. 
Dritter Abschnitt. 
Vertretung und Geschäftsführung. 
§ 35. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich 
und außergerichtlich vertreten. 
Dieselben haben in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten 
Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft 
zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung 
und Zeichnung durch sämmtliche Geschäftsführer erfolgen. Ist der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.