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Abschnitt III. Vertretung und Geschäftsführung. 653
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Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt es,
wenn dieselbe an einen der Geschäftsführer erfolgt.
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu
der Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen.
§ 36. Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von
den Geschäftsführern vorgenommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und
verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im
amen der Gesellschaft vorgenommen worden ist, oder ob die Um-
stände ergeben, daß es nach dem Willen der Betheiligten für die
esellschaft vorgenommen werden sollte.
§ 37. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber ver-
bflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang
ihrer Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschafts-
vertrag oder, soweit dieser nicht ein Anderes bestimmt, durch die Be-
schlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. .
Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugniß der
Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung.
dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur
auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur
unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an ein—
zelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesell-
schafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte
erfordert ist.
wid 8 38. Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit
. erruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden
erträgen.
au Im Gesellschaftsvertrage kann die Zulässigkeit des Widerrufs
ulf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben noth-
vendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflicht-
an###Lung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung
nzusehen. L ;
sene 39. Jede Aenderung in den Personen der Geschäftsführer
it le die Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Geschäftsführers
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
henunder Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Be-
treuns der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Ver-
Anmehsbefugniß beizufügen. Diese Bestimmung findet auf die
endn * zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine An-
bei die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung
em Gerichte zu zeichnen.
s 40. [41.) Alljährlich im Monat Januar haben die Geschäfts—