Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt III. Vertretung und Geschäftsführung. 653 
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Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt es, 
wenn dieselbe an einen der Geschäftsführer erfolgt. 
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu 
der Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen. 
§ 36. Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von 
den Geschäftsführern vorgenommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und 
verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im 
amen der Gesellschaft vorgenommen worden ist, oder ob die Um- 
stände ergeben, daß es nach dem Willen der Betheiligten für die 
esellschaft vorgenommen werden sollte. 
§ 37. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber ver- 
bflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang 
ihrer Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschafts- 
vertrag oder, soweit dieser nicht ein Anderes bestimmt, durch die Be- 
schlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. . 
Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugniß der 
Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. 
dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur 
auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur 
unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an ein— 
zelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesell- 
schafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte 
erfordert ist. 
wid 8 38. Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit 
. erruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden 
erträgen. 
au Im Gesellschaftsvertrage kann die Zulässigkeit des Widerrufs 
ulf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben noth- 
vendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflicht- 
an###Lung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung 
nzusehen. L ; 
sene 39. Jede Aenderung in den Personen der Geschäftsführer 
it le die Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Geschäftsführers 
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
henunder Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Be- 
treuns der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Ver- 
Anmehsbefugniß beizufügen. Diese Bestimmung findet auf die 
endn * zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine An- 
bei die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung 
em Gerichte zu zeichnen. 
s 40. [41.) Alljährlich im Monat Januar haben die Geschäfts— 
 
	        
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