Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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654 Anh. XII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892.841—46. 
führer eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus 
welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzteren sowie 
ihre Stammeinlage zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzu- 
reichen. Sind seit Einreichung der letzten Liste Veränderungen hin- 
sichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfangs ihret 
Betheiligung nicht eingetreten, so genügt die Einreichung einer ent- 
sprechenden Erklärung. 
§ 41. 42.] Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ord- 
nungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. . 
Sie müssen in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres die 
Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr nebst einer Gewinn= un 
Verlustrechnung aufstellen. 
Durch den Gesellschaftsvertrag kann die bezeichnete Frist bis auf 
sechs Monate, bei Gesellschaften, deren Unternehmen den Betrieb von 
Geschäften in überseeischen Gebieten zum Gegenstande hat, bis auf 
neun Monate erstreckt werden. 
Für Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens 
im Betriebe von Bankgeschäften besteht, ist die Bilanz innerhalb der 
vorbezeichneten Fristen in den im 8 30 Absatz 2 bestimmten öffent- 
lichen Blättern durch die Geschäftsführer bekannt zu machen. Die 
Bekanntmachung ist zum Handelsregister einzureichen. 
§ 42. I43.] Für die Aufstellung der Bilanz kommen die Vor- 
schriften des § 40 (Art. 31] des Handelsgesetzbuchs mit folgenden 
Maßgaben zur Anwendung: 
1. Anlagen und sonstige Vermögensgegenstände, welche nicht zur 
Weiterveräußerung, sondern dauernd zum Betriebe des Unte# 
nehmens bestimmt sind, dürfen höchstens zu dem Anschaffungs- 
oder Herstellungspreise angesetzt werden; sie können ohne 
Rücksicht auf einen geringeren Werth zu diesem Preise ange- 
setzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Be- 
trag in Abzug oder ein derselben entsprechender Erneuerungs- 
fonds in Ansatz gebracht wird; " 
2. die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht 
als Aktiva in die Bilanz eingesetzt werden; 
3. das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen 
der Gesellschafter ist als Aktivum in die Bilanz nur insowei 
einzustellen, als die Einziehung bereits beschlofsen ist und den 
Gesellschaftern ein Recht, durch Verweisung auf den Geschäfts 
antheil sich von der Zahlung der Nachschüsse zu befreien, 
nicht zusteht; den in die Aktiva der Bilanz aufgenommenern 
Nachschußansprüchen muß ein gleicher Kapitalbetrag in der 
Passiven gegenübergestellt werden; 
 
	        
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