Metadata: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 3. 81. 435 
  
Art. 3.1 Außer den Reichsgoldmünzen sollen als Reichsmünzen, 
und zwar 
1. als Silbermünzen: 
Fünfmarkstücke, 
Dreimarkstücke, 
Zweimarkstücke, 
Einmarkstücke, 
Fünfzigpfennigstücke;? 
2. als Nickelmünzen: 
Fünfundzwanzigpfennigstücke““ 
Zehnpfennigstücke und 
Fünfpfennigstücke; 
3. als Kupfermünzen: 
Zweipfennigstücke und 
Einpfennigstücke 
nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausgeprägt werden. 
§ 1.4 Bei Ausprägung der Silbermünzen wird das Pfund 
feinen Silbers in 
20 Fünfmarkstücke, 
33½ Dreimarkstücke,4 
50 Zweimarkstücke, 
100 Einmarkstücke, 
200 Fünfzigpfennigstücke 5 
ausgebrac, Fünfzigpfennigst 
Das Mischungsverhältniß beträgt 900 Theile Silber und 100 
Theile Kupfer, so daß 90 Mark in Silbermünzen 1 Pfund wiegen. 
9 Das Verfahren bei Ausprägung dieser Münzen wird vom 
undesrath festgestellt. Bei den einzelnen Stücken darf die Ab- 
eichung im Mehr oder Weniger im Feingehalt nicht mehr als drei 
  
3 Fassung nach G 19./5. 08. Einschaltung in Nr. 1: „Dreimarkstücke“. 
stücke Vgl. oben S. 433. — Die hier folgenden Worte: „und Zwanzigpfennig- 
stücke nd durch G 1./6. 1900 Art. 2 gestrichen worden: Die Zwanzigpfennig— 
u 
tt. 1 8 Silber sind außer Kurs zu setzen. Hierbei finden die Vorschriften des 
nun d Abs. 2 dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anord- 
5 er Außerkurssetzung nicht vor dem 1. Januar 1902 erfolgen kann. 
#e betr. die Ausprägung einer Nickelmünze zu 20 Pfennig vom 1./4. 86 
fenni 6u wurde außer Kraft gesetzt durch G 1./6. 00 Art. 1: Die Zwanzig- 
Gstücke aus Nickel sind außer Kurs zu setzen. 
Einschaltung durch G 19./5. 08. 
strich die hier folgenden Worte: „und 500 Zwanzigpfennigstücke“ sind ge- 
en durch G 1./6. 00. 
28“
	        
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