— —
Abschnitt IV. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. 657
— —
langen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung
angekündigt werden.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an
welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die im
Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mittheilung des Sach—
verhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die-
ersammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesell-
aft zu tragen sind.
8§ 51. 152.) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch
Einladung der Gesellschafter mittelst eingeschriebener Briefe. Sie
Ut mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung
angekündigt werden.
Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können
Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämmtliche Gesellschafter an-
wesend sind.
Das Gleiche gilt in Bezug auf Beschlüsse über Gegenstände,
velche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für
ie Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.
§ 52. I53.] Ist nach dem Gesellschaftsvertrage ein Aussichts-
rath zu bestellen, so finden guf denselben, soweit nicht im Gesell-
chaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist, die für den Aufsichtsrath
aner Aktiengesellschaft nach § 243 Absatz 1, 2, 4, 88 244 bis
"18 und § 249 Absatz 1, 2 [Art. 224 bis 226 Absatz 11 des
dandelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths
(gen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren.
Vierter Abschnitt.
Abänderungen des Gesellschaftsvertrags.
n 8 53. I54.]) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann
ur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen.
de Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden,
rselbe bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen
ammen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse
aufstellen.
* Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschafts-
ich rage obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämmt-
e betheiligter Gesellschafter beschlossen werden.
zurn . 54. l/55.) Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Friebberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 42