Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt IV. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. 659 
  
  
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ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das 
erhöhte Kapital durch Uebernahme von Stammeinlagen gedeckt ist. 
Die Bestimmung im 8 7 Absatz 2 über die vor der Anmeldung 
des Gesellschaftsvertrages zu leistende Einzahlung, sowie die Be- 
timmung im § 8 Absatz 2 über die in der Anmeldung abzugebende 
ersicherung finden entsprechende Anwendung. 
Der Anmeldung sind beizufügen: 6 
1. die im § 55 Absatz 1 bezeichneten Erklärungen oder eine 
beglaubigte Abschrift derselben; 
-eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Per- 
sonen, welche die neuen Stammeinlagen übernommen haben; 
aus der Liste muß der Betrag der von Jedem übernommenen 
Einlage ersichtlich sein. 
In Bezug auf die Verantwortlichkeit der Anmeldenden für die 
Richtigkeit ihrer Angaben finden die Bestimmungen im § 9VN ent- 
brechende Anwendung. 
8 58. 59.] Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur 
unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen erfolgen: 
der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von 
den Geschäftsführern zu drei verschiedenen Malen durch die im 
§ 30 Absatz 2 bezeichneten Blätter bekannt gemacht werden; in 
diesen Bekanntmachungen sind zugleich die Gläubiger der Ge- 
sellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden; die aus 
den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer 
Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mittheilung 
zur Anmeldung aufzufordern; 
die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der 
Herabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen An- 
3 sprüche zu befriedigen oder sicherzustellen; 
die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in 
das Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit 
dem Tage, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den 
öffentlichen Blättern zum dritten Male stattgefunden hat; 
mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses 
einzureichen; zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung 
abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft 
gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, be- 
friedigt oder sichergestellt sind. 
Sta Die Bestimmung im § 5 Absatz 1 über den Mindestbetrag des 
Zwonmkapitals bleibt unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum 
Erl der Zurückzahlung von Stammeinlagen oder zum Zweck des 
asses der auf diese geschuldeten Einzahlungen, so darf der ver- 
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