Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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662 Anh. XII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892.8 67—76. 
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Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen 
sie bestellt sind, abberufen werden. 
§ 67. Die ersten Liquidatoren sind durch die Geschäftsführer, 
jede Aenderung in den Personen der Liquidatoren sowie eine Be- 
endigung ihrer Vertretungsbefugniß ist durch die Liquidatoren zur 
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Be- 
stellung der Liquidatoren oder über die Aenderung in den Personen 
derselben beizufügen. Diese Vorschrift findet auf die Anmeldung zum 
Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung. 
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung 
von Liquidatoren geschieht von Amtswegen. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung 
bei dem Gerichte zu zeichnen. 
§ 68. Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung 
bestimmten Form ihre Willenserklärung kundzugeben und für die 
Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die 
Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Liquidatoren erfolgen. 
Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur 
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren 
der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden 
Firma ihre Namensunterschrift beifügen. 
§ 69. I70.] Bis zur Beendigung der Liquidation kommen 
ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf die Rechts- 
verhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des 
zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den 
Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der 
Liquidation nicht ein Anderes ergiebt. 
Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auf- 
lösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Vertheilung des Vermögens 
bestehen. 
§ 70. I71.] Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte 
zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu er- 
füllen, die Forderungen derselben einzuziehen, und das Vermögen de 
Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich 
und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Ge- 
schäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. 
§ 71. I72.] Die Liquidatoren haben die aus 88 36, 37, 
§ 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1, 2 und 4, § 49 Absatz 1 und 2, 
§ 64 sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer.
	        
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