Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt V. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 663 
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Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in 
ledem Jahre eine Bilanz aufzustellen. 
8 72. I73.] Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die 
Gesellschafter nach Verhältniß ihrer Geschäftsantheile vertheilt. Durch 
en Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältniß für die Ver- 
theilung bestimmt werden. 
8 73. I74.] Die Vertheilung darf nicht vor Tilgung oder 
Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf 
eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die 
Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Absatz 2) in den öffentlichen 
lättern zum dritten Male erfolgt ist. 
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete 
Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für 
en Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbind- 
lichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, 
o darf die Vertheilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem 
läubiger Sicherheit geleistet ist. 
Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind 
#m Ersatze der vertheilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den 
rsatzanspruch finden die Bestimmungen im § 43 Absatz 3 und 4 
entsprechende Anwendung. 
8 74. I75.]) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher 
und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem 
r Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der 
Klellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Be- 
seimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Beschlusses der Ge- 
lschafter durch das Gericht (§ 7 Absatz 1) bestimmt. 
de Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht 
t Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft 
künnen von dem Gericht (87 Absatz 1) zur Einsicht ermächtigt 
erden. 
  
8 8 75. [75a.] Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach 
stim Absatz 1 wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Be- 
un mungen nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer 
ratheenn ein Aufsichtsrath bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichts- 
erkla im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig 
art werde. « 
mobDle Vorschriftender§§272,273[Axt.22-2,1903Abs.2bis.) 
I des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
Fir §8 76. I75b.] Ein Mangel, der die Bestimmungen über die 
ma oder den Sitz der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unter-
	        
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