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Abschnitt V. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 663
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Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in
ledem Jahre eine Bilanz aufzustellen.
8 72. I73.] Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die
Gesellschafter nach Verhältniß ihrer Geschäftsantheile vertheilt. Durch
en Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältniß für die Ver-
theilung bestimmt werden.
8 73. I74.] Die Vertheilung darf nicht vor Tilgung oder
Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf
eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die
Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Absatz 2) in den öffentlichen
lättern zum dritten Male erfolgt ist.
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete
Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für
en Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbind-
lichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig,
o darf die Vertheilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem
läubiger Sicherheit geleistet ist.
Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind
#m Ersatze der vertheilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den
rsatzanspruch finden die Bestimmungen im § 43 Absatz 3 und 4
entsprechende Anwendung.
8 74. I75.]) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher
und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem
r Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der
Klellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Be-
seimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Beschlusses der Ge-
lschafter durch das Gericht (§ 7 Absatz 1) bestimmt.
de Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht
t Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft
künnen von dem Gericht (87 Absatz 1) zur Einsicht ermächtigt
erden.
8 8 75. [75a.] Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach
stim Absatz 1 wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Be-
un mungen nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer
ratheenn ein Aufsichtsrath bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichts-
erkla im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig
art werde. «
mobDle Vorschriftender§§272,273[Axt.22-2,1903Abs.2bis.)
I des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Fir §8 76. I75b.] Ein Mangel, der die Bestimmungen über die
ma oder den Sitz der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unter-