Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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664 Anh. XII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892.877—82, 
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nehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter 
geheilt werden. 
§ 77. I75.] Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das 
Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwickelung 
ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vor- 
schriften entsprechende Anwendung. 
Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten 
vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht 
berührt. 
Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu 
leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten 
erforderlich ist. 
Sechster Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§ 78. I76.] Die in diesem Gesetze vorgesehenen Anmeldungen 
zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquida= 
toren, die im § 7 Absatz 1, § 12 Absatz 1, 8§ 57 Absatz 1, 8 58 
Absatz 1 Nr. 3, § 80 Absatz 5 vorgesehenen Anmeldungen sind 
durch sämmtliche Geschäftsführer zu bewirken. 
§ 79. I77.) In Ansehung der in 8§ 7, 54, § 57 Absatz 1, 
8 58 Absatz 1 Nr. 3, § 80 Absatz 5 bezeichneten Anmeldungen 
zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum 
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Verhängung 
von Ordnungsstrafen nach § 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt. 
§ 80. I78.] Wird eine Aktiengesellschaft zum Zweck der Um- 
wandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst, 
so kann die Liquidation derselben unterbleiben, wenn hinsichtlich der 
Errichtung der neuen Gesellschaft den nachstehenden Bestimmungen 
genügt wird. 
Das Stammkapital der neuen Gesellschaft darf nicht geringer 
sein als das Grundkapital der aufgelösten Gesellschaft. " 
Den Aktionären ist durch öffentliche Bekanntmachung oder in 
sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, mit dem auf ihre Aktien 
entfallenden Antheil an dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft 
sich bei der neuen Gesellschaft zu betheiligen. Die Aktien der sich 
betheiligenden Mitglieder müssen mindestens drei Viertheile des 
Grundkapitals der aufgelösten Gesellschaft darstellen. 
Der auf jede Aktie entfallende Antheil an dem Vermögen der 
aufgelösten Gesellschaft wird auf Grund einer Bilanz berechnet, 
welche der Generalversammlung der Aktionäre zur Genehmigung 
vorzulegen ist. Der Beschluß, durch welchen die Genehmigung er-
	        
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