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Abschnitt VI. Schlußbestimmungen. 665
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folgt, bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der General-
versammlung vertretenen Grundkapitals.
Die neue Gesellschaft muß spätestens binnen einem Monate
nach Auflösung der Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handels-
register angemeldet werden. Die Eintragung darf nur erfolgen,
nachdem die Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen nachge-
wiesen ist.
8 S81. [79.] In dem Falle des § 80 geht das Vermögen der
aufgelösten Gesellschaft einschließlich ihrer Schulden mit der Ein-
tragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister auf diese von
Rechtswegen über.
Jeder Aktionär, welcher bei der neuen Gesellschaft sich nicht be-
theiligt hat, kann von dieser die Auszahlung eines seinem Antheil
an dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft entsprechenden Be-
trages verlangen.
Unrverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in
das Handelsregister sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 297 (Art. 343, 2451] des
Handelsgesetzbuches durch die Geschäftsführer der neuen Gesellschaft
aufzufordern, sich bei dieser zu melden. Die Gläubiger, welche sich
melden und der Umwandlung nicht zustimmen, sind zu befriedigen
oder sicherzustellen. Die Geschäftsführer sind den Gläubigern der
aufgelösien Gesellschaft persönlich und solidarisch für die Beobachtung
ieser Vorschriften verantwortlich.
lei 8 82. [80.1 Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zu-
gleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden bestraft:
1. Geschäftsführer und Mitglieder einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, welche behufs Eintragung der Gesell-
schaft in das Handelsregister, sowie Geschäftsführer, welche
behufs Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals in
das Handelsregister dem Gericht (8§ 7 Absatz 1) hinsichtlich
der Einzahlungen auf die Stammeinlagen wissentlich falsche
Angaben machen;
2. Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
welche, um die Eintragung einer Herabsetzung des Stamm-
kapitals in das Handelsregister zu erwirken, dem Gericht
(§ 7 Absatz 1) hinsichtlich der Befriedigung oder Sicher-
stellung der Gläubiger wissentlich eine unwahre Versicherung
abgeben;
" Geschäftsführer, Liquidatoren, sowie Mitglieder eines Auf-
sichtsraths oder ähnlichen Organs einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, welche in einer öffentlichen Mittheilung