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666, Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binneuschiffahrt v. 15. Juni 1895.
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die Vermögenslage der Gesellschaft wissentlich unwahr dar-
stellen oder verschleiern.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die
Geldstrafe ein.
8§ 83. (81.] Die Strafvorschriften der 88 239 bis 241
[8 209—211] der Konkursordnung: finden gegen die Geschäfts-
führer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche ihre Zah-
lungen eingestellt hat oder über deren Vermögen das Konkursver-
fahren eröffnet ist, Anwendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die
mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben.
8 84. [82.] Die Geschäftsführer oder Liquidatoren einer Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung werden mit Gefängniß bis zu
drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark
bestraft, wenn entgegen den Vorschriften im § 64, § 71 Absatz 1
der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens unterlassen ist.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die
Geldstrafe ein.
Straflos bleibt Derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß
der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens ohne sein Ver-
schulden unterblieben ist.
XIII
Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der
Binnenschiffahrt.2
Vom 15. Juni 1895. (RBl 301.)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898. (Rol868.)7
Erster Abschnitt.
Schiffseigner.
8 1. Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigen-
thümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnen-
gewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes.
1 Siehe oben zu HG § 47, S. 55. 56.
2 Vgl. oben S. 216 ff. 261 ff.
3 Übereink. (Deutschland, Belgien, Frankreich, Niederlande), betr. die
Aichung der Binnenschiffe 4./2. 98 (RGl 99 S. 299).