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Abschnitt I. Schiffseigner. 667
§ 2. Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zur Binnenschiffahrt
verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem
Schiffer anvertraut, wird Dritten gegenüber als Schiffseigner im
Sinne dieses Gesetzes angesehen. ·
Der Eigenthümer kann Denjenigen, welcher aus der Verwendung
des Schiffes einen Anspruch als Schiffsgläubiger (88 102 bis 115)
herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern, sofern
er nicht beweist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine wider—
rechtliche und der Gläubiger nicht in gutem Glauben war.
§ 3. Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich,
welchen eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr
erschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt.
Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft
9 21) und alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen mit
Usnahme des Zwangslootsen.
§ 4. Der Schiffseigner haftet nicht persönlich, sondern nur
mit Schiff und Fracht:
1. wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird,
welches der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Be-
fugnisse und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
2. wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die un-
vollständige oder mangelhafte Erfüllung eines von dem Schiffs-
eigner abgeschlossenen Vertrages gegründet wird, insofern die
Ausführung des Vertrages zu den Dienstobliegenheiten des
Schiffers gehört, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder
die unvollständige oder mangelhafte Erfüllung von einer Person
3 der Schiffsbesatzung verschuldet ist oder nicht;
mwenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der
Schiffsbesatzung gegründet wird.
v Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die persönliche
bestung des Schiffseigners im Falle eigenen Verschuldens desselben
dcht berührt. Der Schiffseigner haftet jedoch, auch wenn er selbst
ennschiff führt, für einen durch fehlerhafte Führung des Schiffes
andenen Schaden ausschließlich mit Schiff und Fracht, es sei
un, daß ihm eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt.
sich Sind mehrere Schiffe in einem Schleppzuge vereinigt, so erstreckt
ursaole Haftung nur auf dasjenige Schiff, welches den Schaden ver-
bei ¾l hat, und auf die Fracht dieses Schiffes. Der Fracht steht
chleppschiffen der Schlepplohn gleich.
Dien Für die den Personen der Schiffsbesatzung aus dem
versö berhältnisse zustehenden Forderungen haftet der Schiffseigner
onlich, nicht nur mit Schiff und Fracht.