Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt I. Schiffseigner. 667 
§ 2. Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zur Binnenschiffahrt 
verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem 
Schiffer anvertraut, wird Dritten gegenüber als Schiffseigner im 
Sinne dieses Gesetzes angesehen. · 
Der Eigenthümer kann Denjenigen, welcher aus der Verwendung 
des Schiffes einen Anspruch als Schiffsgläubiger (88 102 bis 115) 
herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern, sofern 
er nicht beweist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine wider— 
rechtliche und der Gläubiger nicht in gutem Glauben war. 
§ 3. Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, 
welchen eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr 
erschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt. 
Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft 
9 21) und alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen mit 
Usnahme des Zwangslootsen. 
§ 4. Der Schiffseigner haftet nicht persönlich, sondern nur 
mit Schiff und Fracht: 
1. wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, 
welches der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Be- 
fugnisse und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat; 
2. wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die un- 
vollständige oder mangelhafte Erfüllung eines von dem Schiffs- 
eigner abgeschlossenen Vertrages gegründet wird, insofern die 
Ausführung des Vertrages zu den Dienstobliegenheiten des 
Schiffers gehört, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder 
die unvollständige oder mangelhafte Erfüllung von einer Person 
3 der Schiffsbesatzung verschuldet ist oder nicht; 
mwenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der 
Schiffsbesatzung gegründet wird. 
v Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die persönliche 
bestung des Schiffseigners im Falle eigenen Verschuldens desselben 
dcht berührt. Der Schiffseigner haftet jedoch, auch wenn er selbst 
ennschiff führt, für einen durch fehlerhafte Führung des Schiffes 
andenen Schaden ausschließlich mit Schiff und Fracht, es sei 
un, daß ihm eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt. 
sich Sind mehrere Schiffe in einem Schleppzuge vereinigt, so erstreckt 
ursaole Haftung nur auf dasjenige Schiff, welches den Schaden ver- 
bei ¾l hat, und auf die Fracht dieses Schiffes. Der Fracht steht 
chleppschiffen der Schlepplohn gleich. 
Dien Für die den Personen der Schiffsbesatzung aus dem 
versö berhältnisse zustehenden Forderungen haftet der Schiffseigner 
onlich, nicht nur mit Schiff und Fracht.
	        
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