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Abschnitt II. Schiffer. 671
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§ 17. Der Schiffseigner, welcher die gesetzlichen Befugnisse des
Schiffers beschränkt hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser
eschränkungen nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie
em Dritten bekannt waren.
§ 18. Dem Schiffseigner gegenüber sind für den Umfang der
Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen der §8§ 15 und 16 eben-
alls maßgebend, soweit nicht der Schiffseigner diese Befugnisse be-
schränkt hat.
8§ 19. Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner
Eigenschaft als Führer des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeich-
nung des Schiffseigners innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse ge—
schlossen hat, wird der Schiffseigner dem Dritten gegenüber berechtigt
und die Haftung des Schiffseigners mit Schiff und Fracht (84 Nr. 1)
begründet.
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft
nicht verpflichtet, es sei denn, daß er dessen Erfüllung gewährleistet
oder seine Befugnisse überschritten hat. «
.§20.DerSchifferuntersteht,soweitnichtindiesemGefetze
emAnderesbestimmtift,denVorschriftemwelchefürdieim§1338.
er Gewerbeordnung: bezeichneten Personen gelten.
Das Dienstverhältniß des Schiffers kann, wenn nichts Anderes
berabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf jedes Monats nach
ener sechs Wochen vorher erklärten Kündigung aufgehoben werden.
Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen dem Schiffs-
eigner und dem Schiffer das Recht zusteht, die Auflösung des Dienst-
verhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Inne-
altung einer Kündigungsfrist zu verlangen, bewendet es bei den
Bestimmungen der §§ 133b bis 13342 der Gewerbeordnung.
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1 GO 133a. Das Dienstverhältniß der von Gewerbeunternehmern gegen
feste Bezüge beschäftigten Personen, welche nicht lediglich vorübergehend mit der
beitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder einer Abtheilung desselben
auftragt (Betriebsbeamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte) oder mit
söheren technischen Dienstleistungen betraut sind (Maschinentechniker, Bau-
echtiker, Chemiker, Zeichner und dergleichen), kann, wenn nicht etwas Anderes
Erabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres nach
chs ochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werden.
* GO 133b. Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertrags-
Di,##gen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des
lenstverhältnisses verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des
es die Aufhebung rechtfertigender Grund vorliegt.
C. Gegenüber den im § 133a bezeichneten Personen kann die Auf-
hebung des Dienstverhältnisses insbesondere verlangt werden: