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672 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt v. 15. Juni 1895.
Hat der Schiffer eine Reise angetreten, so ist er verpflichtet,
bis zur Beendigung der Reise und zur Entlöschung des Schiffes im
Dienste zu bleiben, es sei denn, daß ein den sofortigen Austritt
rechtfertigender Grund vorhanden ist.
Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffes am
Bestimmungsorte während der Reise aufgehoben, so hat der Schiffer
Anspruch auf die Kosten der Rückreise nach dem Orte, an welchem
er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn der Schiffer sich einer Handlung schuldig gemacht hat, welche
geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen.
Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht
vorhanden, so kann der Schiffer zwar jederzeit seines Dienstes ent-
hoben werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche für
die Zeit bis zum Ende der vertragsmäßigen Dauer des Dienstver-
hältnisses oder bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist.
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1. wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Arbeitgeber durch Vor-
bringung falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn über
das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhält-
nisses in einen Irrthum versetzt haben;
2. wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen mißbrauchen;
3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienstver-
trage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich ver-
weigern;
4. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheits-
strafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert
werden;
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber
oder seinen Vertreter zu Schulden kommen lassen;
6. wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben.
In dem Falle zu 4 bleibt der Anspruch auf die vertragsmäßigen
Leistungen des Arbeitgebers für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die
Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist.
Jedoch mindern sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag,
welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung be-
stehenden Krankenversicherung oder Unfallversicherung zukommt.
1334. Die im § 133a bezeichneten Personen können die Auflösung
des Dienstverhältnisses insbesondere verlangen,
1. wenn der Arbeitgeber oder sein Vertreter sich Thätlichkeiten oder Ehr-
verletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen;
2. wenn der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt;
3. wenn bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben oder ihre Ge-
sundheit einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei
Eingehung des Dienstverhältnisses nicht zu erkennen war.