Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Abschnitt III. Schiffsmannschaft. 673 
Dritter Abschnitt. 
Schiffsmannschaft. 
§ 21. Zur Schiffsmannschaft gehören mit Ausnahme des 
Schiffers die zum Schiffahrtsdienste auf dem Schiffe angestellten 
Personen der Schiffsbesatzung, insbesondere die Steuerleute, Boots- 
leute, Matrosen, Schiffsknechte, Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer. 
Die Schiffsmannschaft untersteht der Gewerbeordnung. 
8§22. Die Verpflichtung des Schiffsmannes zum Dienstantritte 
beginnt, wenn nichts Anderes verabredet ist, mit dem Abschlusse des 
Dienstvertrages. Tritt der Schiffsmann den Dienst nicht binnen 
vierundzwanzig Stunden an, so braucht er nicht mehr angenommen 
zu werden. Der Anspruch des Schiffseigners auf Schadensersatz 
wird hierdurch nicht berührt. 
di 8 23. Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffs- 
lenstes den Anordnungen des Schiffers Folge zu leisten und jeder- 
eit alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu 
berrichten. 
Er darf das Schiff ohne Erlaubniß des Schiffers nicht verlassen. 
Verunglückt das Schiff, so hat der Schiffsmann für Rettung 
ter Personen und ihres Gepäcks, sowie für Sicherstellung der Schiffs- 
heile, der Geräthschaften und der Ladung den Anordnungen des 
dhiffers gemäß nach besten Kräften zu sorgen. 
b 8 24. Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts Anderes 
Kreinbart ist, so kann der Schiffsmann am Schlusse jeder zweiten 
oche die Auszahlung des verdienten Lohnes verlangen. 
zei 825. Hinsichtlich der Aufkündigung eines auf unbestimmte 
dit eingegangenen Dienstverhältnisses, sowie hinsichtlich der Voraus- 
asngen, unter welchen dem Schiffseigner und dem Schiffsmanne 
der Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf 
feis ertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungs- 
der zu verlangen, finden die Bestimmungen der 88 122 bis 1242 
En, Cewerbeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die sofortige 
stattassung des Schiffsmannes (§ 123 der Gewerbeordnung) auch 
finden kann, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise 
den Eintritt des Winters verhindert wird. 
zur Lach Antritt der Reise ist der Schiffsmann verpflichtet, bis 
dienstckendigung der Reise und zur Entlöschung des Schiffes im 
recht 6 zu bleiben, es sei denn, daß ein den sofortigen Austritt 
fertigender Grund vorhanden ist. 
Besti ird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffes am 
mmungsorte während der Reise aufgehoben, so hat der Schiffs- 
ledberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 43
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.