Abschnitt III. Schiffsmannschaft. 673
Dritter Abschnitt.
Schiffsmannschaft.
§ 21. Zur Schiffsmannschaft gehören mit Ausnahme des
Schiffers die zum Schiffahrtsdienste auf dem Schiffe angestellten
Personen der Schiffsbesatzung, insbesondere die Steuerleute, Boots-
leute, Matrosen, Schiffsknechte, Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer.
Die Schiffsmannschaft untersteht der Gewerbeordnung.
8§22. Die Verpflichtung des Schiffsmannes zum Dienstantritte
beginnt, wenn nichts Anderes verabredet ist, mit dem Abschlusse des
Dienstvertrages. Tritt der Schiffsmann den Dienst nicht binnen
vierundzwanzig Stunden an, so braucht er nicht mehr angenommen
zu werden. Der Anspruch des Schiffseigners auf Schadensersatz
wird hierdurch nicht berührt.
di 8 23. Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffs-
lenstes den Anordnungen des Schiffers Folge zu leisten und jeder-
eit alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu
berrichten.
Er darf das Schiff ohne Erlaubniß des Schiffers nicht verlassen.
Verunglückt das Schiff, so hat der Schiffsmann für Rettung
ter Personen und ihres Gepäcks, sowie für Sicherstellung der Schiffs-
heile, der Geräthschaften und der Ladung den Anordnungen des
dhiffers gemäß nach besten Kräften zu sorgen.
b 8 24. Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts Anderes
Kreinbart ist, so kann der Schiffsmann am Schlusse jeder zweiten
oche die Auszahlung des verdienten Lohnes verlangen.
zei 825. Hinsichtlich der Aufkündigung eines auf unbestimmte
dit eingegangenen Dienstverhältnisses, sowie hinsichtlich der Voraus-
asngen, unter welchen dem Schiffseigner und dem Schiffsmanne
der Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf
feis ertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungs-
der zu verlangen, finden die Bestimmungen der 88 122 bis 1242
En, Cewerbeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die sofortige
stattassung des Schiffsmannes (§ 123 der Gewerbeordnung) auch
finden kann, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise
den Eintritt des Winters verhindert wird.
zur Lach Antritt der Reise ist der Schiffsmann verpflichtet, bis
dienstckendigung der Reise und zur Entlöschung des Schiffes im
recht 6 zu bleiben, es sei denn, daß ein den sofortigen Austritt
fertigender Grund vorhanden ist.
Besti ird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffes am
mmungsorte während der Reise aufgehoben, so hat der Schiffs-
ledberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 43