Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt IV. Frachtgeschäft. 675 
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Anzeige zu bescheinigen, so ist der Frachtführer befugt, auf Kosten 
des Absenders eine öffentliche Urkunde darüber errichten zu lassen. 
8 29. Mit dem auf die Anzeige der Ladebereitschaft folgenden 
Tage beginnt die Ladezeit. 
Die Ladezeit beträgt bei Ladungen 
bis zu 30000 Kilogramm zwei Tage, 
2 950000 - drei Tage, 
2 100000 - vier Tage 
und so fort in Stufen von 50000 Kilogramm je einen Tag mehr für 
jeder höhere Stufe bis zu Ladungen von 500000 Kilogramm; von 
da ab steigt die Ladezeit für je 100000 Kilogramm um je einen 
Tag. Bei Ladungen über 1000000 Kilogramm beträgt die Lade— 
heit achtzehn Tage. 
Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, 
an welchen der Absender, wenngleich ohne sein Verschulden, an der 
ieferung der Ladung verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen die 
onntage und allgemeinen Feiertage sowie die Tage, an welchen durch 
zufällige Umstände, insbesondere durch Hochwasser oder Eisgefahr, die 
erladung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Gütern 
auf das Schiff verhindert ist. 
Die Vorschriften im Absatz 2 finden nur insoweit Anwendung, 
us nicht durch Vereinbarung oder Verordnung der höheren Ver— 
altungsbehörde ein Anderes bestimmt ist. 
d 8 30. Wenn der Absender die Ladung nicht so zeitig liefert, 
aß die Beladung innerhalb der Ladezeit vollendet werden kann, so 
gebührt dem Frachtführer Liegegeld für jeden Tag, um welchen in 
olge dessen die Ladezeit überschritten wird. Für Tage, an denen 
I Schiffahrt geschlossen ist, kann kein Liegegeld beansprucht werden. 
dyd8 31. Die Bestimmung des § 30 gilt auch dann, wenn be- 
auftge ist, daß der Frachtführer nach Ablauf der Ladezeit noch länger 
lE Ladung warten soll (Ueberliegezeit). 
die Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablaufe der Ladezeit. Auf 
sim. auer und die Berechnung der Ueberliegezeit finden die Be- 
gab mungen über die Ladezeit (8 29 Absatz 2 bis 4) mit der Maß- 
fond Anwendung, daß die Ueberliegezeit in Ermangelung einer be- 
eren Vereinbarung höchstens eine Woche beträgt. 
ordn 32. In Ermangelung vertragsmäßiger Festsetzung oder Ver- 
jede ung der höheren- Verwaltungsbehörde beträgt das Liegegeld für 
n Tag bei Schiffen von einer Tragfähigkeit 
bis zu 50000 Kilogramm 12 Mark, 
-2100000 15 
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