Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt IV. Frachtgeschäft. 677 
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bosten, welche in Folge der Unvollständigkeit der Ladung ihm etwa 
erwachsen, zu erstatten. 
§ 36. Vor Antritt der Reise kann der Absender von dem 
Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, den Frachtführer nach 
aßgabe des §8 34 zu entschädigen. 
Macht der Absender von diesem Rechte Gebrauch, nachdem 
Ladung geliefert ist, so muß er auch die Kosten der Verladung und 
Viederausladung tragen. . 
Der Frachtführer ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die 
Wiederausladung verursacht, sich gefallen zu lassen, selbst wenn da- 
urch die Ladezeit und eine etwa bedungene Ueberliegezeit über- 
chritten wird, wogegen ihm Liegegeld für die Zeit nach Ablauf der 
adezeit und außerdem Ersatz des durch die Ueberschreitung der 
Lade- und Ueberliegezeit entstandenen Schadens gebührt, soweit der 
etztere den Betrag des Liegegeldes übersteigt. 
Der Frachtführer ist, wenn der Absender nach erklärtem Rück- 
tritt die Wiederausladung über die Wartezeit hinaus verzögert, be— 
echtigt, die Güter selbst auszuladen und dieselben in einem öffent- 
ichen Lagerhaus oder in anderer sicherer Weise zu hinterlegen. 
di 837. Nachdem die Reise angetreten ist, kann der Absender 
ie iederausladung der Güter vor Ankunft derselben am Ab- 
ieferungsorte nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller 
onstigen Forderungen des Frachtführers und gegen Berichtigung 
er Sicherstellung der Beiträge zur großen Haverei und der Ber— 
ings= oder Hülfskosten, welche auf den Gütern haften, fordern. 
di Im Falle der Wiederausladung hat der Absender nicht nur 
hierdurch entstandenen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu 
rietzen, welcher aus dem durch die Wiederausladung verursachten 
ufenthalt dem Frachtführer entsteht. 
e 8 38. Ist nicht das Schiff im Ganzen, sondern ein verhältniß— 
biger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum desselben verfrachtet 
ror hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von 10000 Kilo- 
Hemm oder mehr zum Gegenstande, so kommen die Vorschriften der 
bis 37 mit folgenden Abweichungen zur Anwendung: 
die Ladezeit beträgt für den einzelnen Absender bei einer von 
lhm zu liefernden Ladung 
bis zu 50000 Kilogramm einen Tag, 
100000 - zwei Tage 
und so fort in Stufen von 50000 Kilogramm je einen Tag 
mehr für jede höhere Stufe bis zu Ladungen von 500000 
Kilogramm; von da ab steigt die Ladezeit für je 100000 
kilogramm um je einen Tag; bei Ladungen über 1000000 
 
	        
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