Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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678 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt, v. 15. Juni 1895. 
Kilogramm beträgt die Ladezeit sechzehn Tage. Eine Ver- 
pflichtung zur Entrichtung von Liegegeld (8 30) tritt jedoch 
in keinem Falle vor Ablauf von drei Tagen seit dem Zeit- 
punkte ein, mit welchem die Ladezeit einem der Absender gegen- 
über zuerst zu laufen begonnen hat; der Frachtführer ist indeß 
nicht berechtigt, von mehreren Absendern gleichzeitig für den- 
selben Tag das Liegegeld mehrfach zu beanspruchen; 
2. der Frachtführer erhält in den Fällen des § 34 und des 8 36 
Absatz 1 als Entschädigung nicht blos ein Drittel, sondern die 
Hälfte der Fracht, es sei denn, daß sämmtliche Absender keine 
Ladung liefern oder zurücktreten; 
3. der Absender kann in den Fällen der §§ 36, 37 die Wieder- 
ausladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der 
Reise zur Folge haben oder eine Umladung oder Um- 
stauung nöthig machen würde, es sei denn, daß zugleich die 
Genehmigung aller übrigen Absender beigebracht und auch das 
Schiff durch die Wiederausladung nicht gefährdet wird. Außer- 
dem ist der Absender verpflichtet, die Mehrkosten und den 
Schaden zu ersetzen, welche durch die Wiederausladung ent- 
stehen. 
§ 39. Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von 
weniger als 10000 Kilogramm zum Gegenstande, so muß der Ab- 
sender auf die Aufforderung des Frachtführers ohne Verzug die 
Lieferung bewirken. 
Erfolgt die Lieferung nicht unverzüglich, so ist der Frachtführer 
nicht verpflichtet, auf die Lieferung der Güter zu warten, und kann, 
wenn er ohne dieselben die Reise antritt, die Hälfte der bedungenen 
Fracht als Entschädigung beanspruchen. 
Der Frachtführer, welcher den bezeichneten Anspruch auf die 
Fracht gegen den säumigen Absender geltend machen will, ist bei 
Verlust des Anspruchs verpflichtet, dies dem Absender vor Antritt 
der Reise kundzugeben. Auf diese Erklärung findet die Vorschrift 
des § 28 Absatz 3 Anwendung. 
Das Rücktrittsrecht des Absenders, sowie das Recht desselben, 
die Wiederausladung der Güter zu verlangen, bestimmt sich nach 
den Vorschriften des 8 38. 
§ 40. In den Fällen der §§ 38 und 39 hat der Fracht- 
führer an einem der ortsüblichen Ladeplätze anzulegen. Ist durch 
Vereinbarung dem Absender das Recht zur Anweisung des Lade- 
platzes eingeräumt, so finden die Bestimmungen des 8 27 Absatz 
und 3 entsprechende Anwendung. 
8 41. In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung hat
	        
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