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680 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt, v. 15. Juni 1896.
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Er kann aus der Einziehung der Güter keinen Grund her-
leiten, die Zahlung der Fracht zu verweigern.
Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so
ist der Frachtführer befugt, dieselben an das Land zu setzen oder in
dringenden Fällen über Bord zu werfen.
§ 46. Ist das Schiff im Ganzen verfrachtet, so hat der
Frachtführer nach der Ankunft am Ablieferungsorte das Schiff zur
Löschung der Ladung an den ihm von dem Empfänger angewiesenen
Platz hinzulegen. "
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die
Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verord-
nungen oder Einrichtungen die Befolgung der ertheilten Anweisung
nicht gestatten, so kann der Frachtführer, falls der Empfänger auf
die Aufforderung nicht unverzüglich einen geeigneten Löschplatz be-
zeichnet, an einem der ortsüblichen Löschplätze anlegen. Er hat bei
der Wahl des Löschplatzes das Interesse des Empfängers thunlichst
zu berücksichtigen.
Die Ablieferung an verschiedenen Orten des Löschplatzes vorzu-
nehmen ist der Frachtführer nur verpflichtet, wenn dies besonders
vereinbart ist. Er hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der
entstehenden Mehrkosten. Die Dauer der Löschzeit wird durch die
übernommene Verpflichtung nicht berührt.
§ 47. Sobald der Frachtführer zum Löschen bereit ist, hat
er dies dem Empfänger anzuzeigen.
Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der
ortsüblichen Geschäftsstunden zu erfolgen. Eine später oder an
einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage erfolgte Anzeige gilt
als am nächsten Werktage erfolgt.
Weigert sich der Empfänger, den Zeitpunkt des Empfanges
der Anzeige zu bescheinigen, so ist der Frachtführer befugt, eins
öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des anderen Theiles errichten
zu lassen. "
Wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, so muß die Anzeige
der Löschbereitschaft durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher
Weise erfolgen.
§ 48. Mit dem auf die Anzeige der Löschbereitschaft folgenden
Tage beginnt die Löschzeit. "
Die Dauer der Löschzeit bestimmt sich nach der auf die Ladezeit
bezüglichen Vorschrift in § 29 Absatz 2.
Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an
welchen der Empfänger, wenngleich ohne sein Verschulden, die Ladung
abzunehmen verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen die Sonntagé