Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 14—19. 23 
  
  
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Art. 14. Das Börsengesetz vom 22. Juni 1896 (Reichs-Ge- 
setzbl. S. 157)1 wird dahin geändert: 
I. Die §§ 33, 34 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: 
§ 33. Das von dem Kursmakler zu führende Tagebuch 
ist vor dem Gebrauche dem Börsenvorstande zur Beglaubigung 
der Zahl der Blätter oder Seiten vorzulegen. 
Wenn ein Kursmakler stirbt oder aus dem Amte scheidet, 
ist sein Tagebuch bei dem Börsenvorstande niederzulegen. 
§ 34. Die Kursmakler sind zur Vornahme von Ver- 
käufen und Käufen befugt, die durch einen dazu öffentlich 
ermächtigten Handelsmakler zu bewirken sind. 
II. Der § 45 Satz 2 fällt weg. 
III. Der § 58 Absatz 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Ehefrauen, die nicht Handelsfrauen sind, bedürfen der Ge- 
nehmigung des Ehemannes. 
IV. Der § 63 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Für Ehefrauen, die nicht Handelsfrauen sind, genügt der 
Antrag des Ehemannes. 
V. Der § 69 erhält folgenden Absatz 2: 
„Diese Vorschrift wird durch die Vorschrift des § 764 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht berührt.“ 
VI. Die 8§ 70 bis 74 fallen weg. 
Alrt. 15. Die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze 
bleiben insoweit unberührt, als es in diesem Gesetze bestimmt oder 
als im Handelsgesetzbuch auf die Landesgesetze verwiesen ist. 
Soweit die Landesgesetze unberührt bleiben, können auch neue 
landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden. 
Art. 16. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften 
über Lagerscheine und Lagerpfandscheine, die Vorschriften über Lager- 
cheine jedoch nur insoweit, als sie den § 363 Absatz 2 und die 
88 364 365, 424 des Handelsgesetzbuchs ergänzen. 
Art. 17. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften 
über Checks.2 
Arrt. 18. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften 
über den Vertrag zwischen dem Brauer und dem Wirthe über die 
leferung von Bier, soweit sie das aus dem Vertrage sich ergebende 
Schuldverhältniß für den Fall regeln, daß nicht besondere Verein- 
arungen getroffen werden. 
r Art. 19. Unberührt bleiben: 
. - in di 51 bis 
für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin die 88 51 bis 
1 Anhang VI Fassung v. 27./5. 08. 2 Vgl. Anhang XXVII: Scheck- 
  
 
	        
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