Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt IV. Frachtgeschäft. 683 
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§ 54. Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von 
weniger als 10000 Kilogramm zum Gegenstande, so muß der Em- 
bfänger auf die Aufforderung des Frachtführers ohne Verzug die 
bnahme bewirken. . 
Hinsichtlich der Aufforderung findet § 47 Absatz 4 und hin- 
sichtlich der Hinterlegung des Gutes § 52 entsprechende Anwendung. 
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers 
oder. durch das Hinterlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das 
Schiff würde entlöscht worden sein, überschritten ist, hat der Fracht- 
führer Anspruch auf Liegegeld unbeschadet des Rechts, einen höheren 
aden geltend zu machen. 
8 55. In den Fällen der 88 53 und 54 hat der Frachtführer 
an einem der ortsüblichen Löschplätze anzulegen. Ist durch Verein- 
barung dem Empfänger das Recht zur Anweisung des Löschplatzes 
Ongeräumt, so finden die Bestimmungen im § 46 Absatz 2 und 3 
nwendung. 
* 856. Sofern nicht durch Vereinbarung ein Anderes bestimmt 
ist, hat der Empfänger gepackte Güter auf dem Schiffe, lose Güter 
in dem Schiffe abzunehmen und die weitere Entladung zu bewirken. 
Die Bestimmungen des 8§ 42 Absatz 1 finden entsprechende 
Anwendung. 
§ 57. Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz 
** theilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, so hat 
er Frachtführer dem Leichterschiffer eine Abschrift des Frachtbriefes 
oder Ladescheines sowie eine Bescheinigung über die Ladung, die der 
eichterschiffer übernommen hat, zu behändigen. 
Die Dauer der Löschzeit wird dadurch, daß die Ladung ganz 
*v7•?nß“ theilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, nicht ver- 
sadert, vielmehr theilen sich Hauptschiff und Leichterfahrzeug in die- 
6“ be nach dem Verhältnisse der in dem Hauptschiffe verbliebenen und 
er in das Leichterfahrzeug überschlagenen Ladung. Ergeben sich 
* der Berechnung Bruchtheile, so wird bis einhalb nach unten, über 
unhalb nach oben abgerundet. Hat ein Leichterschiff Ladung von 
“ schiedenen Hauptschiffen übernommen, so berechnet sich die Lösch- 
ceit selbständig für jede einzelne Ladung nach Maßgabe vorstehender 
rundsätze. 
9 Der Empfänger hat nach der Reihenfolge der Anzeigen der 
Haschbereitschaft die Löschung vorzunehmen, ist aber nicht verpflichtet, 
auptschiff und Leichterschiff gleichzeitig zu löschen. . 
za as von dem Empfänger bei Ueberschreitung der Löschzeit zu 
#hlende Liegegeld berechnet sich nach der Tragfähigkeit desjenigen 
iffes, bei dem die Löschzeit überschritten ist.
	        
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