Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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684 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt, v. 15.Juni 1895. 
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§ 58. Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher seit 
der Empfangnahme bis zur Ablieferung durch Verlust oder Be- 
schädigung des Frachtgutes entstanden ist, sofern er nicht beweist, 
daß der Verlust oder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt 
ist, welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht 
abgewendet werden konnten. 
Die Haftung des Frachtführers ist insbesondere ausgeschlossen, 
wenn der Verlust oder die Beschädigung aus einem mangelhaften 
Zustande des Schiffes nebst Zubehör oder der Lade= oder Söschge- 
räthschaften entstanden ist, welcher trotz der Sorgfalt eines ordent- 
lichen Frachtführers nicht zu entdecken war. 4 
Für den Verlust oder die Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunst- 
gegenständen, Geld und Werthpapieren haftet der Frachtführer nur, 
wenn ihm die Beschaffenheit oder der Werth des Gutes bei der Ueber- 
gabe zur Beförderung angegeben worden ist. 
§ 59. Der Frachtführer haftet nicht: 
1. in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem 
Absender auf Deck verladen oder in Schiffen ohne Verdeck be- 
fördert werden, 
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungs- 
weise verbundenen Gefahr entstanden ist; 
2. in Ansehung der Güter, welche, obgleich ihre Natur eine Ver- 
packung zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf dem 
Transport erfordert, nach Inhalt des Frachtbriefes oder Lade- 
scheines unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufsge- 
geben sind, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder 
der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen 
Gefahr entstanden ist; 
3. in Ansehung der Güter, deren Verladung und Ausladung von 
dem Absender oder Empfänger besorgt wird, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Verladen und 
Ausladen oder mit einer mangelhaften Verladung verbun- 
denen Gefahr entstanden ist; 
4. in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen 
natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, 
Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren 
Verderb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und Ver- 
streuung zu erleiden, 
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist; 
5. in Ansehung lebender Thiere, 
für den Schaden, welcher aus der mit der Beförderung
	        
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