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Abschnitt IV. Frachtgeschäft. 687
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langen der Ladungsbetheiligten vorgenommenen Auseisung sowie die
besonderen Kosten, welche durch die auf Verlangen der Ladungs-
betheiligten bewirkte Uebernahme oder Ablieferung der Güter bei
is, Sturm, Hochwasser, zur Nachtzeit oder an Sonntagen und all-
gemeinen Feiertagen entstehen, zu denjenigen Auslagen und Auf-
wendungen, deren Ersatz der Frachtführer verlangen kann.
Die Fälle der großen Haverei werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht berührt.
8§ 67. l66.] Enthält der Frachtbrief oder Ladeschein die Be-
stimmung, daß der Frachtführer franko abzuliefern hat, so steht dies
im Zweifel der Geltendmachung des Pfandrechts des Frachtführers
6440 [Art. 409] des Handelsgesetzbuchs) wegen der Zollgelder sowie
wegen der sonstigen Auslagen und der Liegegelder für die Zeit nach
em Antritt der Reise nicht entgegen.
§ 68. L67.] Wird der Antritt der Reise durch Zufall dauernd
berhindert, so tritt der Frachtvertrag außer Kraft, ohne daß der
eine Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist.
Als dauernde Verhinderung ist es insbesondere anzusehen:
1. wenn das Schiff, mit welchem die Beförderung zu erfolgen
hatte, verloren geht, oder derart beschädigt wird, daß die Reise
nicht ohne eine umfassende Ausbesserung des Schiffes angetreten
werden kann; als Ausbesserung dieser Art gilt namentlich eine
kü welche die vollständige Löschung der Ladung nothwendig
ma t;
wenn die zu befördernden Güter verloren gehen, vorausgesetzt,
daß sie nicht blos nach Art und Gattung, sondern speziell im
Frachtvertrage bezeichnet oder bereits verladen oder doch von
em Frachtführer übernommen waren.
de 8 69. [68.] Wird nach dem Antritt der Reise die Fortsetzung
berselben durch Zufall dauernd verhindert, so finden die Bestimmungen
⁊ § 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß für den zurückgelegten
heil der Reise Distanzfracht (8 64 Absatz 2) zu entrichten ist.
des 8 70. [69.) Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung
ber Schiffes ist trotz der Auflösung des Frachtvertrages der Schiffer
Rüchte, bei Abwesenheit der Betheiligten für das Beste der Ladung
u orgen. Er ist im Falle der Dringlichkeit berechtigt und verpflichtet,
entw ohne vorherige Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht,
* die Ladung für Rechnung der Betheiligten mittelst eines
die Ain Schiffes nach dem Ablieferungsorte befördern zu lassen oder
regel uflagerung derselben zu bewirken. Von den getroffenen Maß-
8 nsind die Betheiligten unverzüglich in Kenntniß zu setzen.
71. [70.] Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise