Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt IV. Frachtgeschäft. 687 
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langen der Ladungsbetheiligten vorgenommenen Auseisung sowie die 
besonderen Kosten, welche durch die auf Verlangen der Ladungs- 
betheiligten bewirkte Uebernahme oder Ablieferung der Güter bei 
is, Sturm, Hochwasser, zur Nachtzeit oder an Sonntagen und all- 
gemeinen Feiertagen entstehen, zu denjenigen Auslagen und Auf- 
wendungen, deren Ersatz der Frachtführer verlangen kann. 
Die Fälle der großen Haverei werden durch die vorstehenden 
Bestimmungen nicht berührt. 
8§ 67. l66.] Enthält der Frachtbrief oder Ladeschein die Be- 
stimmung, daß der Frachtführer franko abzuliefern hat, so steht dies 
im Zweifel der Geltendmachung des Pfandrechts des Frachtführers 
6440 [Art. 409] des Handelsgesetzbuchs) wegen der Zollgelder sowie 
wegen der sonstigen Auslagen und der Liegegelder für die Zeit nach 
em Antritt der Reise nicht entgegen. 
§ 68. L67.] Wird der Antritt der Reise durch Zufall dauernd 
berhindert, so tritt der Frachtvertrag außer Kraft, ohne daß der 
eine Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist. 
Als dauernde Verhinderung ist es insbesondere anzusehen: 
1. wenn das Schiff, mit welchem die Beförderung zu erfolgen 
hatte, verloren geht, oder derart beschädigt wird, daß die Reise 
nicht ohne eine umfassende Ausbesserung des Schiffes angetreten 
werden kann; als Ausbesserung dieser Art gilt namentlich eine 
kü welche die vollständige Löschung der Ladung nothwendig 
ma t; 
wenn die zu befördernden Güter verloren gehen, vorausgesetzt, 
daß sie nicht blos nach Art und Gattung, sondern speziell im 
Frachtvertrage bezeichnet oder bereits verladen oder doch von 
em Frachtführer übernommen waren. 
de 8 69. [68.] Wird nach dem Antritt der Reise die Fortsetzung 
berselben durch Zufall dauernd verhindert, so finden die Bestimmungen 
⁊ § 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß für den zurückgelegten 
heil der Reise Distanzfracht (8 64 Absatz 2) zu entrichten ist. 
des 8 70. [69.) Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung 
ber Schiffes ist trotz der Auflösung des Frachtvertrages der Schiffer 
Rüchte, bei Abwesenheit der Betheiligten für das Beste der Ladung 
u orgen. Er ist im Falle der Dringlichkeit berechtigt und verpflichtet, 
entw ohne vorherige Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht, 
* die Ladung für Rechnung der Betheiligten mittelst eines 
die Ain Schiffes nach dem Ablieferungsorte befördern zu lassen oder 
regel uflagerung derselben zu bewirken. Von den getroffenen Maß- 
8 nsind die Betheiligten unverzüglich in Kenntniß zu setzen. 
71. [70.] Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise 
 
	        
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