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688 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt, v. 15. Juni 1895.
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ohne Verschulden des Absenders zeitweilig verhindert, so braucht der
Absender die Aufhebung des Hindernisses nicht abzuwarten, er kann
vielmehr vom Vertrage zurücktreten.
In diesem Falle sind dem Frachtführer die Kosten der Vor-
bereitung der Reise, die Kosten der Wiederausladung und für den
zurückgelegten Theil der Reise Distanzfracht (§ 64 Absatz 2) 31
vergüten.
Muß der Frachtführer überwintern, so findet ein Rücktritt des
Absenders nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung nicht statt.
In diesem Falle ist der Absender zur Zurücknahme der Güter nur
nach den Bestimmungen der §8§ 36 bis 39 berechtigt.
§ 72. I71.] Auf Verlangen des Absenders ist demselben von
dem Frachtführer nach Verladung der Güter ein Ladeschein auszu-
stellen, durch welchen der Frachtführer sich zur Auslieferung der Güter
an den legitimirten Besitzer des Scheines verpflichtet. Das Verlangen
ist vor Beginn der Verladung der Güter zu stellen.
Der Ladeschein hat außer den im § 445 IArt. 4141 des Handels-
gesetzbuchs aufgeführten Angaben auch die Bezeichnung des Schiffes
zu enthalten, in welches die Güter verladen sind.
Wird der Ladeschein an die Order einer Person ausgestellt,
welche am Ablieferungsorte weder ihren Wohnsitz noch eine Nieder=
lassung hat, so kann der Frachtführer die Bezeichnung einer Melde-
adresse verlangen, bei welcher ihm nach der Ankunft am Ablieferungs-
orte die Person des Ladescheinbesitzers bekannt zu geben ist. Die
Meldeadresse ist auf dem Ladescheine zu vermerken. „
§ 73. Der Frachtführer haftet für die Richtigkeit der im
Ladescheine enthaltenen Bezeichnung der Zahl, des Maßes oder des
Gewichtes der verladenen Güter, es sei denn, daß durch den Zusatz:
„Zahl, Maß, Gewicht unbekannt“ oder durch einen gleichbedeutenden
Vermerk ersichtlich gemacht ist, daß die Güter dem Frachtführer nicht
zugezählt, zugemessen oder zugewogen sind.
Erklärt sich der Absender bereit, die Zuzählung, Zumessung
oder Zuwiegung der Güter auf seine Kosten vornehmen zu lassen,
so ist der Frachtführer nicht berechtigt, einen Zusatz der im Absatz 1
bezeichneten Art in den Ladeschein aufzunehmen.
Die Bestimmungen des 8 60 bleiben unberührt. »
§ 74. Der Frachtführer haftet für die Richtigkeit der im
Ladescheine enthaltenen Bezeichnung der Güter, sofern er nicht bewet ,
daß die Unrichtigkeit der Bezeichnung bei Anwendung der Sorgfalt
eines gewöhnlichen Frachtführers nicht zu erkennen war.
Sind dem Frachtführer die Güter in Verpackung oder in ge-
schlossenen Gefäßen übergeben und ist dies aus dem Ladescheine zu