Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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690 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt, v. 15. Juni 1895. 
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§ 79. Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverel 
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Ver- 
schuldens eines Dritten oder auch eines Betheiligten herbeigeführt ist. 
Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, 
kann jedoch wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Ver- 
gütung fordern und ist den Beitragspflichtigen für den Verlust ver- 
antwortlich, welchen sie dadurch erleiden, daß der Schaden als große 
Haoverei zur Vertheilung kommt. 
Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung ver- 
schuldet, so trägt die Folgen dieses Verschuldens auch der Schiffs- 
eigner nach Maßgabe der §8 3 und 4. 
8§80. Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande 
beizutragen, wird dadurch, daß derselbe später von besonderer Haverei 
betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegen- 
stand ganz verloren geht. 
§ 81. Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei 
gehörenden Beschädigung wird durch eine besondere Haverei, welche 
den beschädigten Gegenstand später trifft, sei es, daß er von Neuem 
beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur insoweit aufgehoben, 
als bewiesen wird, daß der spätere Unfall mit dem früheren nicht 
allein in keinem Zusammenhange steht, sondern daß er auch den 
früheren Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser ni 
bereits entstanden gewesen wäre. 
Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wiederher— 
stellung des beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, 
so bleibt rücksichtlich dieser der Anspruch auf Vergütung bestehen. 
§ 82. In Bezug auf den Umfang der großen Haverei geltem 
sofern die allgemeinen Voraussetzungen derselben vorhanden sind 
die folgenden Bestimmungen: , 
1. Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften über 
Bord geworfen, Taue oder Segel weggeschnitten, Masten, Anker, 
Ankertaue oder Ankerketten gekappt worden sind, so gehören zur 
großen Haverei sowohl diese Schäden selbst, als die durch solche 
Maßregeln an Schiff oder Ladung ferner verursachten Schäden 
2. Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz * 
theilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, so gehor 
zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn, als der Schade 
welcher bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bel 
dem Rückladen in das Schiff der Ladung oder dem Schiffe zuf 
gefügt worden ist, sowie der Schaden, welcher die Ladung an 
dem Leichterfahrzeuge betroffen hat.
	        
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