Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt V. Haverei. 691 
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Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlaufe der Reise 
erfolgen, so liegt große Haverei nicht vor. 
3. Wenn das Schiff absichtlich festgefahren ist, um das Sinken 
desselben abzuwenden, oder wenn das Schiff absichtlich zum 
Sinken gebracht ist, um eine Zerstörung desselben und der 
Ladung durch Feuer zu verhüten, so gehören zur großen Haverei 
sowohl die durch die Maßregel entstandenen Schäden als auch 
die Kosten und Schäden der Abbringung oder Hebung. 
Wird das Schiff nicht abgebracht oder gehoben oder wird 
es nach der Abbringung oder Hebung als reparaturunfähig 
befunden, so findet eine Havereivertheilung nicht statt. 
Ist das Schiff gesunken, ohne daß dies zur Rettung von 
Schiff und Ladung vorsätzlich herbeigeführt war, so gehören 
zwar nicht die durch den Unfall veranlaßten Schäden, wohl 
aber die zur gemeinsamen Hebung von Schiff und Ladung ver- 
wendeten Kosten sowie die zu diesem Zweck dem Schiffe oder 
der Ladung absichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei. 
enn zur Abwendung einer durch Eisgang oder durch andere 
Umstände verursachten Gefahr, zu deren Beseitigung die ord- 
nungsmäßige Bemannung des Schiffes nicht ausreicht, Hülfs- 
mannschaften oder Schleppdampfer angenommen werden, so ge- 
hören die hierdurch entstehenden Kosten und Schäden zur großen 
Haverei. Erfolgt die Annahme von Schleppdampfern oder Hülfs- 
mannschaften im regelmäßigen Verlaufe der Reise, so liegt große 
Haverei nicht vor. 
" Wenn das Schiff wegen Eintritts des Winterfrostes gezwungen 
ist, einen Zwischenhafen aufzusuchen, so gehören zur großen 
Haverei die Kosten des Ein= und Auslaufens, die Schlepplöhne, 
die Hafengebühren, die für die Bewachung des beladenen Schiffes 
erforderlich gewordenen Kosten und, wenn zur Erleichterung des 
Schiffes die Ladung ganz oder theilweise in Leichterfahrzeuge 
übergeladen worden ist, der Leichterlohn, sowie der durch die 
achterung entstandene Schaden gemäß der Bestimmung unter 
r. 2. 
  
wthS 83. Wird außer dem Falle des § 82 Nr. 5 das Schiff ge- 
igt die Reise zu unterbrechen und an einem Zwischenorte liegen 
eiben, so gehören die durch den Aufenthalt an diesem Orte ent- 
t 
stehenden Kosten und Schäden nicht zur großen Haverei. 
Koste 84. Wenn durch die Auseinandersetzung unter den Betheiligten 
en entstehen, so gehören auch diese Kosten zur großen Haverei. 
gilt insbesondere von den Kosten für die Ermittelung der 
" 44
	        
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