Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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692 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt, v. 15. Juni 1896. 
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Schäden und für die Aufstellung der Rechnung über die große Haverei 
(Dispache). 
§ 85. In Bezug auf den Umfang und die Berechnung der 
für die große Haverei zu beanspruchenden Vergütungen und der für 
dieselbe zu leistenden Beiträge finden die auf die Seeschiffahrt bezüg- 
lichen Bestimmungen der 88 709 bis 720, 722 bis 724 Art. 711 
bis 722, 724 bis 7261] des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Güter, welche sich zur Zeit des Havereifalles in einem Leichterfahr- 
zeuge befunden haben (Handelsgesetzbuch 8 718 [Art. 720)), sind jedoch 
nur unter der Voraussetzung beitragspflichtig, daß sie sich mit dem 
Schiffe in Gefahr befunden haben. Auch findet bei der Ermittelung 
des von der Ladung zu leistenden Beitrags (Handelsgesetzbuch §719 
[Art. 7211) ein Abzug des Zolles für gerettete Güter nur insoweit 
statt, als der Zoll noch nicht entrichtet ist. 
Bei der Schadensberechnung bleiben die Beschädigungen und 
Verluste außer Ansatz, welche betreffen: 
1. diejenigen Güter, über die weder ein Frachtbrief oder Lade- 
schein ausgestellt ist, noch das Manifest oder Ladebuch Aus- 
kunft giebt; 
2. die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Fracht- 
führer nicht bezeichnet sind. 
Die Ausnahme unter Nr. 1 gilt nicht für den Hafenverkehr. 
§ 86. Die Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Orte, 
wo die Reise endet. 
§ 87. Die Dispache ist von dem Schiffer unverzüglich auf- 
zustellen. 
Derselbe ist berechtigt und auf Verlangen eines Betheiligten vel- 
pflichtet, die Aufstellung einem Sachverständigen (Dispacheur) zu über- 
tragen. In Ermangelung eines für Havereifälle bei der Binnen- 
oder Seeschiffahrt ein für allemal bestellten Dispacheurs hat au 
Antrag das Amtsgericht eine geeignete Person als Dispacheur be- 
sonders zu bestellen. 
Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufstellung der Dispache 
erforderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, ins- 
besondere Frachtbriefe, Ladescheine und Fakturen, dem Schiffer oder 
Dispacheur mitzutheilen. 
§ 88. Wird die Aufstellung der Dispache verzögert, so ist jeder 
Betheiligte, unbeschadet seines Anspruchs auf Ersatz des durch die 
Verzögerung entstandenen Schadens, befugt, die Aufstellung der Dis- 
pache durch einen Dispacheur selbst zu veranlassen und zu betreiben. 
§ 89. Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem
	        
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