Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt vI. Zusammenstoß von Schiffen, Bergung und Hülfeleistung. 695 
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des Berge= und Hülfslohnes, stehen dem Gläubiger im Falle der 
Rettung des Schiffes die Rechte der Schiffsgläubiger (88 102 bis 
115) und im Falle der Rettung von Gütern ein Pfandrecht an 
diesen zu. Geborgene Gegenstände können bis zur Sicherheitsleistung 
zurückbehalten werden. 
Die Pfandklage kann hinsichtlich des Schiffes und der Fracht 
und, solange die Ladungsgüter noch nicht ausgeliefert sind, auch hin- 
sichtlich dieser gegen den Schiffer gerichtet werden. Zuständig ist das 
ericht, in dessen Bezirk die Bergung oder Hülfeleistung stattge- 
unden hat. 
§ 98. Nach Auslieferung der Güter kann das Pfandrecht nicht 
zum Nachtheile eines dritten Erwerbers geltend gemacht werden, 
elcher den Besitz der geborgenen oder geretteten Güter in gutem 
auben erlangt hat. 
§)99. Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder 
Sicherstellung des Gläubigers nicht ausliefern, widrigenfalls er dem 
Gläubiger insoweit verantwortlich wird, als dieser, wenn die Aus- 
leferung nicht bewirkt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden 
onnen. 
Hat der Schiffseigner die Auslieferung der Güter angeordnet, 
so finden die Vorschriften im 8 7 Absatz 2, 3 Anwendung. 
§ 100. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der 
Vergungs- und Hülfskosten wird durch die Bergung oder Rettung 
nicht begründet. . 
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei der 
Annahme bekannt ist, daß davon Bergungs= oder Hülfskosten zu be- 
richtigen sind, für diese Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als sie, 
falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte be- 
dichtigt werden können. 
ß Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausge— 
ieferten Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung 
the Empfängers nicht über den Betrag hinaus, welcher bei Ver- 
Veilung der Kosten über sämmtliche Gegenstände auf die ausge- 
leferten Güter fällt. 
fs 8 101. Für die der See zunächst gelegenen Binnengewässer 
fanden durch Verordnung der Landesregierungen hinsichtlich des Ver- 
jüerens bei der Bergung und Hülfeleistung und hinsichtlich der zu- 
Oendigen Behörden, sowie hinsichtlich der Behandlung der geborgenen 
fürbenstände und der Festsetzung der Bergungs= und Hülfskosten die 
werdie Seeschiffahrt geltenden Vorschriften für anwendbar erklärt 
en. 
 
	        
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