Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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696 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt, v. 15. Juni 1895. 
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Siebenter Abschnitt. 
Schiffsgläubiger. 
§ 102. Die nachstehenden Forderungen gewähren die Rechte 
eines Schiffsgläubigers: 
1. 
die öfffentlichen Schiffs= und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die 
Brücken-, Schleusen-, Kanal= und Hafengelder; 
2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der 
3. 
Schiffsbesatzung; 
die Lootsengelder, sowie die Bergungs- und Hülfskosten, ein— 
schließlich des Berge- und Hülfslohnes; 
die Beiträge zur großen Haverei; 
die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer außer— 
halb der im § 15 bezeichneten Orte zur Abwendung einer 
dringenden Gefahr von Schiff oder Ladung geschlossen hat, 
auch wenn der Schiffer Eigenthümer oder Miteigenthümer de 
Schiffes ist; 
.l die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der 
Ladungsgüter und des im 8 77 bezeichneten Reisegepäcks; 
. die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen 
aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner 
gesetzlichen Befugnisse (88 15, 16) und nicht mit Bezug auf 
eine Vollmacht geschlossen hat, sowie die nicht unter eine der 
vorigen Nummern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung 
oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines 
von dem Schiffseigner geschlossenen Vertrages, insofern dessen 
Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört 
hat (§ 4 Nr. 2); 
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der 
Schiffsbesatzung (8 3, § 4 Nr. 3), auch wenn dieselbe Eigen- 
thümer oder Miteigenthümer des Schiffes ist; 
6. die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft nach den Vor- 
schriften über die Unfallversicherung, der Versicherungsanstalt 
nach den Vorschriften über die Invalidenversicherung und den 
Gemeinden und Krankenkassen nach den Vorschriften über die 
Krankenversicherung gegen den Schiffseigner zustehen. 
8 103. Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe nebst Zu- 
behör ein Pfandrecht. 
Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes 
verfolgbar. 
Die Befriedigung aus dem Pfande erfolgt auf Grund eines
	        
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