Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt VII. Schiffsgläubiger. 697 
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vollstreckbaren Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvoll— 
treckung. 
8 104. Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich 
außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Frachtfahrt, aus welcher 
ihre Forderung entstanden ist. 
Für die im § 102 unter Nr. 2 aufgeführten Forderungen der 
Schiffsbesatzung besteht ein Pfandrecht an der Fracht der sämmtlichen 
rachtfahrten, welche unter den Dienstvertrag fallen, aus dem die 
-korderungen entstanden sind. 
Als Frachtfahrt gilt jede Reise, welche entweder auf Grund 
anes neuen Frachtvertrages oder nach vollständiger Löschung der 
adung angetreten wird. 
f Der Fracht steht im Sinne dieses Abschnitts das für die Be— 
sürerung von Personen zu entrichtende Fahrgeld und bei Schlepp- 
chiffen der Schlepplohn gleich. 
8§ 105. Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht 
gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen und Kosten. 
§ 106. Von den im § 102 unter Nr. 1 bis 5 aufsgeführten 
Forderungen gehen die eine spätere Frachtfahrt betreffenden denjenigen 
Oor, welche eine frühere Frachtfahrt betreffen. Zu den die letzte 
drachtfahrt betreffenden Forderungen werden auch diejenigen gerechnet, 
elche nach Beendigung dieser Frachtfahrt entstanden sind. 
S „Für die im § 102 unter Nr. 2 aufgeführten Forderungen der 
a Oifsbesatzung bestimmt sich das Vorzugsrecht nach der letzten Fracht- 
ahrt, welche unter den Dienstvertrag fällt, aus dem die Forderungen 
entstanden sind. 
F 8 107. Die Rangordnung der Forderungen, welche dieselbe 
achtfahrt betreffen oder als dieselbe Frachtfahrt betreffend anzu— 
deen sind (8 106), bestimmt sich durch die Nummernfolge, in welcher 
Forderungen im 8§ 102 aufgeführt sind. 
hab on den unter Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Forderungen 
oh en die unter derselben Nummer aufgeführten den gleichen Rang 
ne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung. 
entst on den unter Nr. 3 bezeichneten Forderungen geht die später 
sind andene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen 
des gleichberechtigt. Forderungen, welche aus Anlaß eines und 
selben Nothfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden. 
stehe . Die im 8 102 unter Nr. 6 bezeichneten Forderungen 
n allen übrigen Forderungen von Schiffsgläubigern, ohne Rück— 
auf die Zeit ihrer Entstehung, nach. 
ran 8 109. Das Pfandrecht des Schiffsgläubigers hat den Vor- 
6 vor den sonstigen Pfandrechten an Schiff oder Fracht, für die
	        
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