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700 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt, v. 15. Juni 1895.
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2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der
Schiffsbesatzung;
die Lootsengelder;
die Bergungs= und Hülfskosten einschließlich des Berge= und
Hülfslohnes;
die Beiträge zur großen Haverei;
die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner
gesetzlichen Befugnisse (88 15, 16) und nicht mit Bezug auf
eine Vollmacht geschlossen hat;
7. die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffs-
besatzung (§ 3, § 4 Nr. 3, 88 7, 92).
§ 118. (119.) Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des
Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.
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Neunter Abschnitt.
Schiffsregister.
§ 119. I120.] Für Dampfschiffe und andere Schiffe mit eigener
Triebkraft, deren Tragfähigkeit mehr als 15000 Kilogramm beträgt,
sowie für sonstige Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als
20000 Kilogramm sind Schiffsregister zu führen.
§ 120. I121.] Das Schiffsregister wird bei dem zur Führung
des Handelsregisters zuständigen Gerichte geführt. -
Die Landesregierungen sind befugt, die Führung des Registers
für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von diesen zu übertragen
oder mit derselben da, wo die Führung der Register für Seeschiffe
anderen Behörden obliegt, die letzteren zu betrauen.
§ 121. 1122.) Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht ist
während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Von
den Eintragungen können gegen Erlegung der Kosten Abschriften
gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind.
§ 122. I123.] Jedes Schiff ist bei der Registerbehörde des
Heimathsortes zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden-
§ 123. I124.] Die Verpflichtung zur Anmeldung liegt dem
Eigenthümer des Schiffes und, wenn mehrere Miteigenthümer vor—
handen sind, einem jeden von ihnen ob. »
Bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
oder einer Aktienkommanditgesellschaft sind die persönlich haftenden
Gesellschafter, bei einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer eingetragenen
Genossenschaft die gesetzlichen Vertreter zur Anmeldung verpflichtet.