Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt IX. Schiffsregister. 701 
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Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung 
urch einen von ihnen. 
8 124. [125.] Die Anmeldung muß enthalten: 
1. die Gattung und das Material sowie den Namen, die Nummer 
oder die sonstigen Merkzeichen des Schiffes; 
2. die Tragfähigkeit und bei Dampfschiffen oder sonstigen Schiffen 
mit eigener Triebkraft die Stärke des Motors; 
die Zeit und den Ort der Erbauung; 
den Heimathsort; 
den Namen und die nähere Bezeichnung des Eigenthümers oder 
der Miteigenthümer und im letzteren Falle die Größe des An- 
theiles eines jeden Miteigenthümers; bei Handelsgesellschaften 
genügt, auch soweit sie nicht juristische Personen sind, die An- 
gabe der Firma und des Sitzes der Gesellschaft; 
den Rechtsgrund, auf welchem das Eigenthum oder die Eigen- 
thumsantheile beruhen. 
Die Angaben sind glaubhaft zu machen. 
8 125. 1126.] Jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter 
besonderen Ordnungsnummer eingetragen. 
Die Eintragung hat die im § 124 bezeichneten Angaben und 
en Tag der Eintragung zu enthalten. 
6 Ueber die Eintragung wird von der Registerbehörde eine Urkunde 
chiffsbrief) ertheilt, in welche der vollständige Inhalt der Eintragung 
ufzunehmen ist. 
T 8 126. L127.] Wenn Veränderungen in den eingetragenen 
hatsachen oder Rechtsverhältnissen eintreten oder wenn das Schiff 
* runde geht oder reparaturunfähig wird, so ist dies zur Ein- 
agung in das Schiffsregister anzumelden. 
sch „In Bezug auf die Verpflichtung zur Anmeldung finden die Vor— 
boriften der §§ 123, 124 entsprechende Anwendung. Zur Anmeldung 
. Veräußerung des Schiffes oder eines Antheiles an demselben ist 
rverber verpflichtet. 
tra Der Schiffsbrief ist mit der Anmeldung einzureichen; die Ein— 
gung wird auf demselben durch die Registerbehörde vermerkt. 
bes Om Falle der Verlegung des Heimathsortes aus dem Register- 
arte hat die Registerbehörde nach Vollzug der Eintragung den 
ne iffsbref mit einer beglaubigten Abschrift des Registerinhalts der 
en Registerbehörde zur Bewirkung der Eintragung zu übersenden. 
obli 8 127. [128.] Das Gericht hat die Betheiligten zu den ihnen 
egenden Anmeldungen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften, welche für 
  
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einer
	        
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