Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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702 Anhang XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d, Binnenschiffahrt, v. 15. Juni 1895. 
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die Verhängung von Ordnungsstrafen in Betreff der Anmeldungen 
zum Handelsregister gelten. 
§ 128. 1129.] Die Landesregierungen können bestimmen, daß 
auch Schiffe von einer geringeren als der im § 119 bezeichneten 
Tragfähigkeit in das Schiffsregister einzutragen sind. Auf die An- 
meldung und Eintragung solcher Schiffe finden die Bestimmungen 
dieses Abschnitts gleichfalls Anwendung. 
§ 129. I130.] Schiffe, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes 
in ein nach den Landesgesetzen geführtes Register für Binnenschiffe 
eingetragen sind, bedürfen keiner erneuten Eintragung. 
Hinsichtlich der diese Schiffe betreffenden Eintragungen gelten 
die bezeichneten Register als Schiffsregister im Sinne des gegen- 
wärtigen Gesetzes 
Zehnter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
. 130. I138.]) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen 
durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes 
geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter 
Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichts- 
verfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 
§ 131. I139.] Bei Schiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb 
desselben Ortes bestimmt sind, finden auf das Rechtsverhältniß des 
Schiffers, sowie auf die Beförderung von Gütern die Bestimmungen 
in § 8 Absatz 4, §§ 15 bis 19, 27 bis 57 und § 72 Absatz 1 keine 
Anwendung. 
Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß Fahrten 
zwischen benachbarten Orten der Fahrt innerhalb desselben Ortes im 
Sinne des ersten Absatzes gleichstehen. 
Auf Schiffahrtsbetriebe, welche im Anschlusse an den Eisenbahn- 
verkehr geführt werden und der staatlichen Eisenbahnaussichtsbehörde 
unterstellt sind, finden die vorhergehenden Bestimmungen dieses Ge- 
setzes keine Anwendung. 
Das Gleiche gilt bezüglich des Betriebes von Fähranstalten, 
soweit nicht der Betrieb mittelst frei schwimmender Schiffe stattfindet. 
§ 132. I140.] Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen über 
den Befähigungsnachweis der Schiffer und Maschinisten für Binnen- 
schiffe zu treffen. Bezüglich der Schiffahrt auf Seen, welche keine 
fahrbare Verbindung mit einer anderen Wasserstraße haben, steht 
die Befugniß der Landesregierung zu. 
Wer den Bestimmungen zuwider das Gewerbe eines Schiffers
	        
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