Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anh. XIV. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Flößerei, v. 15. Juni 1895. 81—4. 703 
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oder Maschinisten ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark bestraft. 
§ 133. I141.]) Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter 
der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne dieses Ge- 
sebes zu verstehen sind, wird durch die Zentralbehörde des Bundes— 
taates bekannt gemacht. 
  
  
  
XIV 
Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der 
Flößerei. 
Vom 15. Juni 1895. (RGBl 341.) 
81. Floßführer ist, wer ein Floß auf Flüssen oder sonstigen 
Binnengewässern führt, gleichviel, ob er bei einem Unternehmer, 
elcher die Beförderung des Floßes übernommen hat (Frachtflößer), 
dder. bei dem Eigenthümer des Floßes in Dienste steht, oder ob er 
ie Beförderung des Floßes selbst als Frachtflößer übernommen hat. 
§ 2. Der Floßführer ist verpflichtet, bei seinen Obliegenheiten, 
namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, 
ie Sorgfalt eines ordentlichen Floßführers anzuwenden. 
Er haftet für jeden durch die Vernachlässigung dieser Sorgfalt 
entstandenen Schaden nicht nur dem Dienstherrn, sondern auch dem 
ender und dem Empfänger des Floßes, sowie den Personen der 
oßmannschaft, es sei denn, daß er auf Anweisung des Dienstherrn 
gehandelt hat. 
Auch in dem letzteren Falle bleibt der Floßführer verantwortlich, 
in er es unterlassen hat, dem Dienstherrn die nach Lage des 
Kalles erforderliche Aufklärung zu ertheilen, oder wenn ihm eine 
rafbare Handlung zur Last fällt. 
r 3. Der Floßführer hat vor Antritt der Reise dafür zu 
areer, daß das Floß fest und dauerhaft verbunden, gehörig aus- 
herüstet, insbesondere mit den nöthigen Reserveausrüstungsgegenstän— 
en versehen und hinreichend bemannt ist. 
de Dauert die Reise voraussichtlich so lange, daß ein Uebernachten 
u loßmannschaft auf dem Floße nöthig ist, so muß das letztere 
it einem Schlafraume versehen sein. 
zeu 4. Der Floßführer hat vor Antritt der Reise sich zu über- 
e gen, daß die Angaben über Stückzahl und Länge der Hölzer in 
ccer auf die Beförderung bezüglichen Urkunden (Frachtbrief, Liefer- 
ein) richtig sind, und die Aenderung unrichtiger Angaben herbei- 
wen
	        
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