Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anh. XIV. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verhältnisse d. Flößerei, v. 15. Juni 1895. 705 
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dem Termine Mittheilung zu machen, soweit es ohne verhältniß— 
mäßige Verzögerung des Verfahrens geschehen kann. Die Mittheilung 
ann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 
§ 10. Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung. 
Soweit hiernach nicht die Beeidigung des Floßführers aus- 
bachlosse ist, beschließt über dieselbe das Gericht nach freiem Er- 
en. 
d Der Dienstherr des Floßführers, der Absender und der Empfänger 
bes Floßes, sowie die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind 
erechtigt, in Person oder durch Vertreter der Verhandlung bei- 
Kwohnen. Sie können eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf 
eitere Beweismittel beantragen. 
u Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme 
Ech von Amtswegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des 
achverhalts erforderlich erscheint. · 
la» 8 11. In Bezug auf die Erhebung von Gebühren und Aus- 
eben finden die für das Verfahren zur Sicherung des Beweises 
geltenden Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes mit der Maßgabe 
nwendung, daß als Gebühr nur die Hälfte der dort vorgesehenen 
be und höchstens ein Betrag von dreißig Mark erhoben wird. 
En Ist das Verfahren auf Verlangen des Absenders oder des 
ersthlängers beantragt, so hat derselbe die entstandenen Kosten zu 
— nakten, soweit er nicht Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall 
dem entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung des Dienstherrn, 
nim Floßführer die verauslagten Kosten zu erstatten, wird hierdurch 
icht berührt. 
hat 8 12. Sobald das Floß am Ablieferungsorte angekommen ist, 
der Floßführer dies dem Empfänger anzuzeigen. 
enn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, so muß die Anzeige 
ffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen. 
Em 8 13. Der Floßführer hat das Floß an dem ihm von dem 
mpfänger angewiesenen Platze festzulegen. 
Vass enn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die 
perertiefe, die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen oder die 
Befolcung des Platzes durch andere Flöße oder durch Schiffe die 
ühre gung der ertheilten Anweisung nicht gestatten, so kann der Floß- 
einen falls der Empfänger auf die Aufforderung nicht unverzüglich 
des F geeigneten Platz bezeichnet, selbst einen Platz zum Festlegen 
loßes wählen. 
Bei der Auswahl dieses Platzes hat der Floßführer das Interesse 
kiedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 45 
  
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