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706 Anh. XIV. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Flößzerei, v. 15. Juni 1895.8 14—22.
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des Empfängers thunlichst zu berücksichtigen; auch hat er ihm un-
verzüglich von der Festlegung des Floßes Mittheilung zu machen.
Ist der von dem Empfänger bezeichnete Platz nur zeitweilig
nicht zu erreichen, so ist der Floßführer auf Verlangen des Empfängers
verpflichtet, mit der Mannschaft so lange bei dem Floße zu bleiben,
bis es an diesem Platze festgelegt ist. Die durch den Aufenthalt
entstehenden Mehrkosten hat der Empfänger zu ersetzen.
§ 14. Verweigert der Empfänger die Annahme des Floßes
oder ist er nicht zu ermitteln, so ist der Floßführer befugt, das Floß
einem Spediteur oder einem sonst geeigneten Dritten für Rechnung
und Gefahr des Empfängers zu übergeben.
Er hat hiervon den Absender und, falls der Empfänger be-
kannt ist, auch diesen unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 15. Zur Vornahme von Rechtsgeschäften für den Dienst-
herrn, insbesondere zur Einziehung der Frachtforderung desselben,
ist der Floßführer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden
Vollmacht befugt.
§ 16. Der Floßführer untersteht, soweit nicht in diesem Gesetze
ein Anderes bestimmt ist, den Vorschriften, welche für die im 91333
der Gewerbeordnung! bezeichneten Personen gelten. „
Das Dienstverhältniß des Floßführers endigt, sofern nicht ein
Anderes verabredet ist, mit der Vollendung der Reise und der Ab-
lieferung des Floßes. "
Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen beiden Theilen
das Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablau
der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungs-
frist zu verlangen, bewendet es bei den Bestimmungen der 88 133
bis 1334 der Gewerbeordnung.? »
Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht
vorhanden, so kann der Floßführer zwar jederzeit seines Dienste
enthoben werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche
für die vertragsmäßige Dauer des Dienstverhältnisses.
Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Floßes am
Ablieferungsorte während der Reise aufgehoben, so hat der Floß=
führer Anspruch auf die Kosten der Rückreise nach dem Orte, an
welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet kein-
Anwendung, wenn der Floßführer sich einer Handlung schuldig 4
macht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rech
fertigen.
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1 Siehe oben S. 671.
2 Siehe oben S. 671.