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Anh. XIV. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verhältnisse d. Flößerei, v. 15. Juni 1895. 707
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8§ 17. Zur Floßmannschaft gehören mit Ausnahme des Floß-
führers alle zum Flößereidienste auf dem Floße angestellten Personen.
Die Floßmannschaft untersteht der Gewerbeordnung.
§ 18. Die Verpflichtung des Floßmannes zum Dienstantritt
beginnt, wenn nichts Anderes verabredet ist, mit dem Abschlusse des
Nenstvertrages. Tritt der Floßmann den Dienst nicht binnen vier-
undzwanzig Stunden an, so braucht er nicht mehr angenommen zu
werden. Seine Verbindlichkeit zum Schadensersatze wird hierdurch
nicht berührt.
8§ 19. Der Floßmann ist verpflichtet, in Ansehung des Floß-
dienstes den Anordnungen des Floßführers Folge zu leisten und
Ederzeit alle für die Flößerei ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten.
Er darf das Floß ohne Erlaubniß des Floßführers nicht verlassen.
Wird das Floß von einem Unfall betroffen, so hat der Floß-
mann für Rettung der Personen und für Sicherung der Floßtheile
und der Geräthschaften den Anordnungen des Floßführers gemäß
hach besten Kräften zu sorgen.
v 8 20. Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts Anderes
ereinbart ist, so kann der Floßmann am Schlusse jeder zweiten
oche die Auszahlung des verdienten Lohnes verlangen.
n; 8 21. Das Dienstverhältniß des Floßmannes endigt, sofern
aict ein Anderes verabredet ist, mit der Vollendung der Reise und
er Ablieferung des Flosses.
Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen beiden Theilen
das Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf
| r vertragsmäßigen Zeit zu verlangen, finden die Bestimmungen der
123 und 124a der Gewerbeordnung mit der Maßgabe An—
siendung. daß die sofortige Entlassung des Floßmannes auch statt-
en kann, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch
en Eintritt des Winters verhindert wird.
Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht
ent anden, so kann der Floßmann zwar jederzeit seines Dienstes
fürhoben werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche
die dertragsmäßige Dauer des Dienstverhältnisses.
Able Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Floßes am
leferungsorte während der Reise aufgehoben, so hat der Floß-
wel,h Anspruch auf die Kosten der Rückreise nach dem Orte, an
wem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine
Eendung. wenn der Floßmann sich einer Handlung schuldig ge-
t hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen.
des 822. Für die Beschädigungen, welche in Folge des Verschuldens
Floßführers oder einer Person der Floßmannschaft durch das
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