Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
26 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 20—22. 
3. für die freie und Hansestadt Hamburg der 8 50 des Einfüh— 
rungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche vom 
22. Dezember 1865.1 
Art. 20. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, 
nach welchen ein Pfandrecht an einem im Bau begriffenen Schiffe 
ohne Uebergabe des Schiffes durch Eintragung in ein besonderes 
Register bestellt werden kann, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften 
über die Zwangsversteigerung eines solchen Schiffes. 
Art. 21. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften 
zur Ausführung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, soweit 
sie durch das Bundesgesetz vom 5. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 379) aufrecht erhalten sind. Dies gilt jedoch nicht für die Vor- 
schriften über kaufmännische Anweisungen. 
Art. 22. Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetz- 
buchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt 
werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden 
durften. 
Die Vorschriften des § 20 des Handelsgesetzbuchs über die in 
die Firma der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften 
auf Aktien aufzunehmenden Bezeichnungen finden jedoch auf die bei 
dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs für eine solche Gesellschaft 
Bei Empfangnahme des Frachtgutes steht dem Empfänger während der 
Löschzeit das Wiegen und Messen an Bord des Schiffes frei. § 6. Verlust 
und Beschädigung der Güter, welche bei der Empfangnahme aus einem 
Seeschiffe äußerlich erkennbar waren, können später nur geltend gemacht 
werden, wenn von deren Vorhandensein dem Schiffer oder seinem Stellvertreter 
bei der Empfangnahme schriftlich oder sonst in genügender Weise Anzeige ge- 
macht worden ist. §7 (G 6./5. 77). Die Fracht, gleichwie das dem Schiffer 
oder dem Verfrachter nach dem Frachtvertrage oder dem Konnossemente außer- 
dem Gebührende ist — abgesehen von dem in §2 Absatz 4 erwähnten Falle — 
in der Stadt Bremen am zweiten Werktage nach erfolgter Ankunft des Fracht- 
gutes daselbst, jedenfalls aber, solche Ankunft mag bereits erfolgt sein oder 
nicht, spätestens am zehnten Tage nach der Empfangnahme desselben aus dem 
Seeschiffe zu bezahlen.] Die Fristberechnung geschieht für jedes Konnossement 
besonders und beginnt für die Frachtzahlung auf jedes Konnossement mit dem 
Tage, welcher auf die Ablieferung des letzten Stückes des in dem Konnossement 
bezeichneten Gutes vom Bord des Seeschiffes folgt. 
1 Der § 9 der Verordn. für Schiffer und Schiffsvolk vom 27. März 
1786 ist aufgehoben. Dagegen kommen die 88 8, 11, 12 und 13 dieser Ver- 
ordnung (Auswahl gilt. Verordn. d. Freyen u. Hanse-Stadt Hamburg v. J. 
1774 bis 1810. Hamb. 1831. 1, 108) für die rechtliche Beurtheilung des Ver- 
hältnisses zwischen dem Schiffer, dem Leichterschiffer, dem Everführer und dem 
Empfänger auch ferner zur Anwendung, falls die Güter in Schuten oder sonst 
zu Wasser gelöscht werden. 
  
 
	        
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