Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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712 Anhang XVI. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 81. 2. 
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Aus den internationalen Verkehr findet die Verkehrsordnung nur 
insoweit Anwendung, als derselbe nicht durch besondere Bestim- 
mungen geregelt ist. 
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daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert 
oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige 
hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Ver- 
pflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. 
Stand der Getödtete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem 
Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig 
war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten in Folge der 
Tödtung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem 
Dritten insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getödtete während der 
muthmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet 
gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte 
zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war. , 
Za.JmFalleeinerKörperverletzungistderSchadcnersatz(§§«1«tmd Z) 
durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachtheils zu leisten, 
den der Verletzte dadurch erleidet, daß in Folge der Verletzung zeitweise oder 
dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Ver— 
mehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. 
4. War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleistung von Prämien 
oder anderen Beiträgen durch den Betriebs-Unternehmer bei einer Versicherungs- 
anstalt, Knappschafts-, Unterstützungs-, Kranken= oder ähnlichen Kasse gegen den 
Unfall versichert, so ist die Leistung der Letzteren an den Ersatzberechtigten auf 
die Entschädigung einzurechnen, wenn die Mitleistung des Betriebs-Unter- 
nehmers nicht unter einem Drittel der Gesammtleistung beträgt. 
5. Die in den §8§ 1 und 2 bezeichneten Unternehmer sind nicht befugt, 
die Anwendung der in den 88 1 bis Za enthaltenen Bestimmungen zu ihrem 
Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) 
im Voraus auszuschließen oder zu beschränken. 
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben 
keine rechtliche Wirkung. 
6. Aufgehoben durch EG z. CPO s 13, 3. · 
7. (Nach EG. z. BGB 42.) Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder 
Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des 
Verletzten sowie der nach § 3 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadenersaß 
ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. 
Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
(s. oben S. 70) und des §8 648, 6 der Civilprozeßordnung sjetzt 708, s. oben 
S. 377] finden entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für die dem Ver- 
letzten zu entrichtende Geldrente von der Vorschrift des § 749 Abfs. 3 lietzt 
850] und für die dem Dritten zu entrichtende Geldrente von der Vorschrift 
des § 749 Abs. 1 Nr. 2 ljetzt 850] der Civilprozeßordnung. 
Ist bei der Verurtheilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geld- 
rente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte 
gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des
	        
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