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II. Allgemeine Bestimmungen. 713
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(2) In den Fällen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses so-
wie zum Zwecke von Versuchen mit neuen Einrichtungen können
rgänzungen und Aenderungen einzelner Vorschriften dieser Ord-
nung vom Reichs-Eisenbahn-Amt im Einverständnisse mit den be-
bheiligten Landesaufsichtsbehörden bis auf Weiteres verfügt werden.
erartige vorläufige Verfügungen sind im Reichs-Gesetzblatte zu
veröffentlichen. Die endgültige Regelung durch den Bundesrath ist
hhunlichst bald herbeizuführen.
(3) Bestimmungen der Eisenbahnverwaltungen, welche die Ver-
Sordnung ergänzen, sind mit Genehmigung der Landesaussichts-
ehörde zulässig. Abweichende Bestimmungen können für Neben-
ahnen, wie auch dort, wo dies durch die Eigenart der Betriebsver-
hältnisse bedingt erscheint, von der Landesaufsichtsbehörde mit Zu-
ummung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. Bestim-
mungen der in diesem Absatz erwähnten Art bedürfen zu ihrer
Ultigkeit der Aufnahme in die Tarife. Die Genehmigung muß aus
er Veröffentlichung zu ersehen sein.
kehrs
II. Allgemeine Bestimmungen.
9 §1. Pflichten der Eisenbahnbediensteten. (1) Die
ediensteten der Eisenbahnen haben im Verkehre mit dem Publi-
um ein entschiedenes, aber höfliches Benehmen einzuhalten und
innerhalb der Grenzen ihrer Dienstpflichten gefällig zu bezeigen.
(.2) Die Annahme von Vergütungen oder Geschenken für dienst-
che Verrichtungen ist ihnen untersagt. ·
3) Den Bediensteten ist das Rauchen während des dienstlichen
erkehrs mit dem Publikum verboten.
ord 82. Anordnungen der Bediensteten. Den dienstlichen An-
nungen der in Uniform befindlichen oder mit Dienstabzeichen
Vrflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung
er eine Erhöhung der in dem Urtheile bestimmten Sicherheit verlangen.
dahre Die Forderungen auf Schadenersatz (88 1 bis 3) verjähren in zwei
Uu en bon dem Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getödtete Unterhalt
heton ähren hatte (§ 3 Abs. 2), beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im
jähr gen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ver—
ung Anwendung.
vorgen Die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen außer den in diesem Gesetze
er henen Fällen der Unternehmer einer in den 88 1, 2 bezeichneten Anlage
Eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens, für
ei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverletzung eines
chen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt.
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