Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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III. Beförderung von Personen. 715 
§§. — 
(4)r ,DBegünstigungen bei Transporten für milde und für öffent- 
liche Zwecke sowie solche im öffentlichen Interesse der Eisenbahnen sind 
mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig. 
8§ 8. Zahlungsmittel. Außer den gesetzlichen Zahlungs- 
mitteln ist, vo das Bedürfniß vorhanden, auch das auf den aus- 
ländischen Nachbarbahnen gesetzlichen Kurs besitzende Gold= und 
Silbergeld — jedoch mit Ausschluß der Scheidemünze — zu dem 
von der Verwaltung festzusetzenden und bei der betreffenden Ab- 
fertigungsstelle durch Anschlag zu veröffentlichenden Kurse anzu- 
nehmen, insoweit nicht der Annahme ein gesetzliches Verbot ent- 
gegensteht. 
b § 9. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute. Die Eisen- 
bahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei 
usführung der Beförderung bedient. 
  
III. Beförderung von Personen. 
§ 10. Fahrpläne. Sonderfahrten. Abfahrtszeit. 
(1) Die regelmäßige Personenbeförderung findet nach Maßgabe 
er Fahrpläne statt, welche vor dem Inkrafttreten öffentlich bekannt 
9 machen und rechtzeitig auf den Stationen auszuhängen sind. 
us ihnen müssen die Wagenklassen, mit denen die einzelnen Züge 
ahren, sowie die Gattung des Zuges zu ersehen sein. Die Fahr- 
bläne der eigenen Bahn, welche zum Aushang auf den Stationen 
es eigenen Bahngebiets bestimmt sind, sind auf hellgelbem, die- 
nigen, welche zum Aushang auf anderen Bahnen bestimmt sind, auf 
eißem Papiere zu drucken. Außer Kraft getretene Fahrpläne sind 
ofort zu entfernen. 
(2) Sonderfahrten werden nach dem Ermessen der Verwaltung 
gewährt. 
G) Für den Abgang der Züge sind die Stationsuhren maßgebend. 
Sab 11. Fahrpreise. Ermäßigung für Kinder. (1) Die 
8 rpreise werden nach dem Tarife bestimmt (8 7). Auf jeder 
aion ist an geeigneter Stelle ein Tarif-Auszug auszuhängen oder 
ür zulegen, aus dem die Fahrpreise nach solchen Stationen, 
welche direkte Fahrkarten verkauft werden, ersichtlich sind. 
ein Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für welche 
Lin esonderer Platz nicht beansprucht wird, sind frei zu befördern. 
jahre vom vollendeten vierten bis zum vollendeten zehnten Lebens- 
wird sowie lüngere Kinder, falls für letztere ein Platz beansprucht 
über- werden zu ermäßigten Fahrpreisen befördert. Finden Zweifel 
er das Alter der Kinder statt, so entscheidet einstweilen der dienst- 
anwesende höchste Beamte. 
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