Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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716 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. § 12—8. 
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§ 12. Inhalt der Fahrkarten. Die Fahrkarte muß die 
Strecke, für welche sie Geltung hat, die Gattung des Zuges, die 
Wagenklasse sowie den Fahrpreis, sofern derselbe nicht Valutaschwan- 
kungen unterliegt, enthalten. 
§ 13. Lösung der Fahrkarten. (1) Der Verkauf der Fahr- 
karten kann auf Stationen mit geringerem Verkehre nur innerhalb 
der letzten halben Stunde, auf Stationen mit größerem Verkehr 
innerhalb einer Stunde vor Abgang desjenigen Zuges, mit wel- 
chem der Reisende befördert sein will, verlangt werden. Liegt jedoch 
zwischen zwei nach derselben Richtung abgehenden Zügen eine kürzere 
Zwischenzeit, so kann die Ausgabe der Fahrkarten für den später 
abgehenden Zug frühestens eine halbe Stunde vor dessen Abfahrts- 
zeit gefordert werden. Fünf Minuten vor Abgang des Zuges el- 
lischt der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte. 
(2) Es kann verlangt werden, daß das zu entrichtende Fahr- 
geld abgezählt bereitgehalten wird. 
(3) Auf der Abgangsstation ist bis spätestens 30 Minuten 
vor Abgang des betreffenden Zuges die Bestellung ganzer Wagen- 
abtheilungen gegen Bezahlung höchstens so vieler Fahrkarten der 
betreffenden Klasse, als die Wagenabtheilung Plätze enthält, zulässig. 
Der Bestellung ist unter Ausfertigung eines Scheines stattzugeben, 
soweit die Zugsbelastung es erlaubt. Auf Zwischenstationen können 
ganze Abtheilungen nur dann beansprucht werden, wenn solche un- 
besetzt in dem ankommenden Zuge vorhanden sind. In die Ab- 
theilung dürfen nicht mehr Personen aufgenommen werden, als 
Fahrkarten bezahlt sind. Bestellte Abtheilungen müssen als solche 
mittelst einer Aufschrift erkennbar gemacht werden. 
§ 14. Zurücknahme und Umtauschgelöster Fahrkarten- 
(1) Die Fahrkarten geben Anspruch auf Plätze in der ent- 
sprechenden Wagenklasse, soweit solche vorhanden sind. Wenn einem 
Reisenden ein seiner Fahrkarte entsprechender Platz nicht angewiesen 
werden kann, ihm auch nicht ein Platz in einer höheren Klasse zeit- 
weilig eingeräumt wird, so steht ihm frei, die Fahrkarte gegen eine 
solche der niedrigeren Klasse, in welcher noch Plätze vorhanden sind, 
unter Erstattung des Preisunterschieds umzuwechseln, oder die Fahrt 
zu unterlassen und das bezahlte Fahrgeld zurückzuverlangen. 
(2) Ein Umtausch gelöster Fahrkarten gegen solche höherer oder 
niedrigerer Klassen oder nach einer anderen Station ist den Reisen- 
den auf der Abgangsstation bis 5 Minuten vor Abfahrt des Zuges, 
soweit noch Plätze vorhanden sind, unter Ausgleich des Preis- 
unterschieds gestattet, sofern die Fahrkarte noch nicht durchlocht ist 
oder nachweislich nur zum Betreten des Bahnsteigs benutzt wurdé- 
 
	        
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