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716 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. § 12—8.
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§ 12. Inhalt der Fahrkarten. Die Fahrkarte muß die
Strecke, für welche sie Geltung hat, die Gattung des Zuges, die
Wagenklasse sowie den Fahrpreis, sofern derselbe nicht Valutaschwan-
kungen unterliegt, enthalten.
§ 13. Lösung der Fahrkarten. (1) Der Verkauf der Fahr-
karten kann auf Stationen mit geringerem Verkehre nur innerhalb
der letzten halben Stunde, auf Stationen mit größerem Verkehr
innerhalb einer Stunde vor Abgang desjenigen Zuges, mit wel-
chem der Reisende befördert sein will, verlangt werden. Liegt jedoch
zwischen zwei nach derselben Richtung abgehenden Zügen eine kürzere
Zwischenzeit, so kann die Ausgabe der Fahrkarten für den später
abgehenden Zug frühestens eine halbe Stunde vor dessen Abfahrts-
zeit gefordert werden. Fünf Minuten vor Abgang des Zuges el-
lischt der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte.
(2) Es kann verlangt werden, daß das zu entrichtende Fahr-
geld abgezählt bereitgehalten wird.
(3) Auf der Abgangsstation ist bis spätestens 30 Minuten
vor Abgang des betreffenden Zuges die Bestellung ganzer Wagen-
abtheilungen gegen Bezahlung höchstens so vieler Fahrkarten der
betreffenden Klasse, als die Wagenabtheilung Plätze enthält, zulässig.
Der Bestellung ist unter Ausfertigung eines Scheines stattzugeben,
soweit die Zugsbelastung es erlaubt. Auf Zwischenstationen können
ganze Abtheilungen nur dann beansprucht werden, wenn solche un-
besetzt in dem ankommenden Zuge vorhanden sind. In die Ab-
theilung dürfen nicht mehr Personen aufgenommen werden, als
Fahrkarten bezahlt sind. Bestellte Abtheilungen müssen als solche
mittelst einer Aufschrift erkennbar gemacht werden.
§ 14. Zurücknahme und Umtauschgelöster Fahrkarten-
(1) Die Fahrkarten geben Anspruch auf Plätze in der ent-
sprechenden Wagenklasse, soweit solche vorhanden sind. Wenn einem
Reisenden ein seiner Fahrkarte entsprechender Platz nicht angewiesen
werden kann, ihm auch nicht ein Platz in einer höheren Klasse zeit-
weilig eingeräumt wird, so steht ihm frei, die Fahrkarte gegen eine
solche der niedrigeren Klasse, in welcher noch Plätze vorhanden sind,
unter Erstattung des Preisunterschieds umzuwechseln, oder die Fahrt
zu unterlassen und das bezahlte Fahrgeld zurückzuverlangen.
(2) Ein Umtausch gelöster Fahrkarten gegen solche höherer oder
niedrigerer Klassen oder nach einer anderen Station ist den Reisen-
den auf der Abgangsstation bis 5 Minuten vor Abfahrt des Zuges,
soweit noch Plätze vorhanden sind, unter Ausgleich des Preis-
unterschieds gestattet, sofern die Fahrkarte noch nicht durchlocht ist
oder nachweislich nur zum Betreten des Bahnsteigs benutzt wurdé-